Die Neuregelung zur Bilanzierung ist die umfangreichste Reform des Handelsbilanzrechts seit 1985. Die Ziele der Reform:
- das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches (HGB) für den Wettbewerb mit den Standards der internationalen Rechnungslegung stärken
- den Mittelstand bei der Bilanzierung entlasten.
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Ab 2010 müssen Unternehmer neu rechnen. Bild: fotodisc | Das neue Bilanzrecht soll für deutsche Unternehmen eine Alternative zu internationalen Standards sein – jedoch ohne deren Nachteile.
Unternehmen müssen die neuen Bilanzierungsregelungen ab dem Geschäftsjahr 2010 anwenden. Freiwillig können die Firmen bereits für den Abschluss 2009 danach bilanzieren, jedoch nur unter dem Motto "ganz oder gar nicht".
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Nach Meinung von Bilanz-Experten sollten Unternehmen früh mit der Umstellung beginnen: Das neue Bilanzrecht erfordere eine nachhaltige Unternehmensplanung. Betriebe sollten die Neuregelungen deshalb als Chance begreifen, ihre internen Prozesse neu zu strukturieren.
Entlastung für kleinere Betriebe Die Reform entlastet Mittelständler vor allem durch Deregulierungen: Mittelständige Einzelkaufleute mit einem kleinen Geschäftsbetrieb werden vollständig befreit von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht – und damit viele kleine Handwerksbetriebe. Sie müssen nur noch eine einfache steuerliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen.
Folgende Höchstwerte gelten dabei:
- 500.000 Euro Umsatz pro Jahr
- 50.000 Euro Gewinn pro Jahr.
Laut Bernd Keller von der Beratungsgesellschaft Rödl & Partner werden jedoch kleinere Unternehmen nicht immer von der Neuregelung Gebrauch machen: "Gerade viele kleinere Unternehmen stellen eine Bilanz auf, um bessere Chancen bei der Finanzierung zu erhalten. Es ist davon auszugehen, dass diese weiterhin freiwillig bilanzieren, auch wenn sie zukünftig nicht dazu verpflichtet sind."
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- Kapitalgesellschaften profitieren ebenfallsKapitalgesellschaften profitieren ebenfalls
Mit der Reform profitieren mehr Firmen als bisher von den Erleichterungen, die für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH gelten. So werden die Größenklassen angehoben, die über die Informationspflichten der Unternehmen entscheiden. Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse nach Paragraph 267 HGB werden um 20 Prozent erhöht.
Damit wurde der Aufwand bei der Rechnungslegung verringert: Beispielsweise müssen kleine Kapitalgesellschaften nur die Bilanz offenlegen, nicht aber ihre Gewinn- und Verlustrechnung. Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen künftig ihre Bilanzpositionen zusammenfassen.
Kriterien für kleine und größere KapitalgesellschaftenFolgende Schwellenwerte entscheiden über die Unternehmensgrößen – und welche Informationspflichten der Betrieb demnach erbringen muss:
1. Kleine Kapitalgesellschaften (mindestens zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein):
- bis zu ca. 4,8 Millionen Euro Bilanzsumme (bisher rund 4 Millionen)
- bis zu rund 9,8 Millionen Euro Umsatzerlöse (bisher rund 8 Millionen Euro)
- bis zu 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (wie bisher)
2. Mittelgroße Kapitalgesellschaften:
- bis zu rund 19,2 Millionen Euro Bilanzsumme (bisher rund 16 Millionen Euro)
- bis zu ca. 38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse (bisher rund 32 Millionen Euro)
- bis zu 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (wie bisher)
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- Aussagekräftigere HGB-Abschlüsse
Aussagekräftigere HGB-Abschlüsse Das bewährte HGB-Bilanzrecht wird aufrechterhalten. Die Handelsbilanz selbst wird transparenter. Sie ist nach wie vor die Grundlage der Steuerbilanz.
Betriebe können in Zukunft immaterielle, selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der HGB-Bilanz ansetzen, zum Beispiel Patente oder Know-how. Davon profitieren vor allem innovative Unternehmen, die viel forschen und entwickeln. Auch für kleine Start-ups ist diese Neuregelung wichtig, um ihr Potenzial in der Bilanz aufzuzeigen.
Durch diese Änderung können Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen – und sich so am Markt kostengünstig neues Kapital beschaffen. Die Aufwendungen bleiben steuerlich nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen nicht für die Gewinn-Ausschüttung zur Verfügung.
BeispieleDas Bundesjustizministerium (BMJ) gibt zwei Beispiele:
1. Ein großer Teil der Kosten in der pharmazeutischen Industrie: die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn ein Medikament künftig die Marktzulassung erhält, können die Entwicklungskosten eingebracht werden. Sie können als Herstellungskosten eines selbst erstellten Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens aktiviert werden, beispielsweise eines Patents oder von einfachem Know-how. Das heißt: die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.
2. Ein Start-up-Unternehmen, das Software entwickelt, kann die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten innerhalb der selbsterstellten, immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen. Das Unternehmen muss diese nicht aufwandswirksam erfassen wie bisher.
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- Änderung der Rückstellungsbewertung
- Bilanzmöglichkeiten gestrichenÄnderung der Rückstellungsbewertung Rückstellungen von Unternehmen für zukünftige Verpflichtungen werden stärker berücksichtigt, zum Beispiel künftige Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen. Außerdem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen.
Diese Neuregelung wird laut BMJ zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Deshalb dürfen die Rückstellungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren angesammelt werden. Zu Steuerausfällen kommt es nicht: Die steuerlichen Vorschriften bleiben unverändert.
Ein Beispiel des BMJ:
Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Behörden fordern das Unternehmen auf, die Altlasten zu beseitigen, sobald die Firma ihren Geschäftsbetrieb einstellt. Damit ist in fünf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten für den benötigten Bagger 100,00 Euro pro Stunde, in fünf Jahren aber höchstwahrscheinlich 120,00 Euro. Nach der bisherigen Rechtslage ist für die Bemessung der Rückstellung von 100 Euro pro Stunde auszugehen (Stichtagsprinzip), künftig hingegen von 120 Euro: Die künftigen Entwicklungen werden berücksichtigt.
Bilanzmöglichkeiten gestrichen
Mit der Reform werden Bilanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt oder aufgehoben, die laut BMJ den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen beeinträchtigten. Diese Neuregelung gilt beispielsweise für die Möglichkeit, Rückstellungen für den künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.
Ein BMJ-Beispiel:
Ein Unternehmen renoviert seine Verwaltungs- und Betriebsgebäude alle zehn Jahre. Den erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen über zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsrückstellung an. Über die Durchführung ist dazu mit Dritten nichts vereinbart worden. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsrückstellungen können künftig nicht mehr gebildet werden.
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- Fazit: Mehr Freiheiten für UnternehmenFazit: Mehr Freiheiten für Unternehmen Grundsätzlich haben Unternehmen mehr Wahlmöglichkeiten bei der Bilanzierung. Sie können mit den neuen Regelungen komplexe Bewertungssysteme und Dokumentationspflichten vermeiden.
Sie entscheiden, ob sie strikt nach dem Vorsichtsprinzip verfahren oder ob sie die Bilanzierung teilweise auf internationale Standards umstellen – und damit ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eventuell besser darstellen.
Kristin Schröder für unique relations