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Nur gleichartige Versicherungen dürfen steuerlich verrechnet werden

30.10.2009 - Grundsätzlich können Versicherte einen steuerlichen Ausgleich von Auszahlungen und Prämien vornehmen lassen – aber nur bei gleichartigen Versicherungen.
Das gehe aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor (BFH, Az.: X R 32/07), berichtet die Financial Times Deutschland (FTD).



Demnach können erstattete Versicherungsbeiträge im Jahr der Rückzahlung mit anderen Prämienleistungen verrechnet werden. Der verbleibende Überschuss sei als Sonderausgabe abzugsfähig.

Keine Verrechnung von Kranken- und Haftpflichtpolice
Dieser Ausgleich dürfe aber nur bei gleichartigen Policen vorgenommen werden. Danach sei das Finanzamt beispielsweise nicht berechtigt, Beiträge zur Haftpflichtversicherung um die Erstattungen aus einer Krankentagegeldversicherung zu kürzen.

Entscheidend sei die wirtschaftliche Bedeutung von Prämien, also welche Funktion die jeweilige Versicherung habe und welches Risiko sie versichere. (uqrl)
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