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BGH schützt Sparer bei geschlossenen Fonds

28.07.2010 - Während der Anlageberatung bei geschlossenen Fonds kommt es auf das gesprochene Wort des Beraters an und nicht auf die Informationen im Fondsprospekt.
Das gehe aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: III ZR 249/09) hervor, berichtet das Handelsblatt.



Empfehlungen des Beraters zählen
Demnach haben Sparer es künftig leichter, Schadenersatz-Ansprüche bei geschlossenen Fonds geltend zu machen, wenn sie auf die Empfehlungen des Beraters hören, statt den Fondsprospekt zu lesen.

Sie handelten nicht grob fahrlässig, wenn sie die Informationen im Fondsprospekt ignorieren. 

Der Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung: Laut Handelsblatt konnten Schadenersatz-Ansprüche bisher drei Jahre nach der Anteilszeichnung verjähren, wenn der Anleger den Fondsprospekt nicht ordentlich gelesen hat.

Jedoch stellten dem Handelsblatt zufolge viele Anleger erst Jahre nach der Unterzeichnung fest, dass die Versprechungen des Beraters nicht zutreffen.

Häufig seien dann Schadenersatz-Ansprüche von den Gerichten abgewiesen worden, wenn die detailliert beschriebenen Verlustrisiken vom Anleger nicht gelesen wurden.

Berater muss ausführlich informieren
Dagegen gelte nach dem BGH-Urteil "das gesprochene Wort", so Petra Brockmann von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten habe.

Laut Handelsblatt hat der BGH schon vor Jahren Richtlinien für Anlageberater formuliert, dass der Berater ausführlich über Chancen und Risiken einer Beteiligung informieren, aber auch das passende Produkt für den Sparer auswählen muss.

Jedoch sollten Sparer das Urteil nicht verallgemeinern, so Eric Romba vom VGF Verband Geschlossene Fonds: "Anleger können aus diesem Urteil nicht schließen, dass sie künftig den Prospekt nicht mehr lesen müssen. Umgekehrt kann für den Berater aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, dass er von jeglicher Haftung entbunden ist, sobald der Anleger den Prospekt gelesen hat." (uqrl)
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