04.11.2009 - Im Rahmen einer Nachfolge werden die Ex-Eigentümer oft als Geschäftsführer angestellt. Jedoch gelten dessen Gehaltszahlungen nicht als Betriebsausgaben.
Das habe der Bundesfinanzhof bestimmt (BFH, Az.: I R 63/08), schreibt das Magazin Wirtschaftswoche.
"Verkappte Altersvorsorge" Demnach hegen Steuerbeamte oft den Verdacht, dass der Geschäftsführervertrag mit dem Senior eine verkappte Altersvorsorge auf Firmenkosten ist – vor allem, wenn der Ex-Eigentümer ein hohes Alter erreicht hat und umfangreiche Leistungen erhalten soll.
In einem solchen Fall habe der Bundesfinanzhof nun dem Finanzamt Recht gegeben: Es wertete die Gehaltszahlungen eines Unternehmens als "verdeckte Gewinnausschüttung".
Der konkrete Fall Ein Sohn hatte von seinem Vater sämtliche Anteile am Familienbetrieb erhalten. Daraufhin schloss er mit dem 66-Jährigen einen Geschäftsführervertrag "auf Lebenszeit". Der Vertrag sah ein Monatsgehalt von 3.000 Euro vor.
Außerdem sollte das Unternehmen der Frau des Vaters nach dessen Tod lebenslänglich eine Witwenrente zahlen.
Gehaltszahlung an Vater ist keine Betriebsausgabe Nach Meinung der Richter darf die Firma diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben vom Umsatz abziehen.
Es handele sich um ein familiäres Steuersparmodell: Ein "gewissenhafter Geschäftsleiter" ohne familiäre Bindung würde laut Wirtschaftswoche niemals einen lebenslänglichen Vertrag mit einem 66-Jährigen abschließen – und die Firma derart belasten. Außerdem würde ein solcher Eigentümer keine so großzügige Witwenrente zusagen. (uqrl)