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So reagieren Sie bei der Kündigung eines Leistungsträgers

04.01.2008 - Wenn der beste Mitarbeiter unerwartet kündigt, müssen Geschäftsführer die richtigen Maßnahmen ergreifen, um den Schaden für das Unternehmen zu begrenzen.
Die wichtigsten Sofort-Maßnahmen erläutern die Autoren Pia Weber und Michael Reidel im Magazin Markt und Mittelstand.



1. Kühlen Kopf bewahren
Reagieren Sie nicht emotional bei der Kündigung, auch wenn es persönlich schmerzt. Überlegen Sie, welche Kompetenzen der Mitarbeiter hat und welche Schnittstellenfunktion er ausfüllt.

Checken Sie, welcher andere Mitarbeiter diese Aufgaben übernehmen könnte und was Sie vorerst selbst übernehmen müssen. Kommunizieren Sie die Veränderungen sofort den anderen Mitarbeitern, damit keine Gerüchte entstehen.

2. Verhandlungsposition ausloten
Eine lange Kündigungsfrist sollten Sie als Verhandlungsmasse nutzen: Verpflichten Sie den Leistungsträger, einen Nachfolger einzuarbeiten, eine Datenbank mit wichtigen Kundendaten aufzubauen und seine wichtigsten Projekte mit allen Ansprechpartnern und Problemen zu dokumentieren.

Stellen Sie ihm im Gegenzug einen Aufhebungsvertrag in Aussicht. Tragen Sie Sorge dafür, dass er wichtige Dokumente nicht kopiert.

3. Umfeld checken
Überprüfen Sie, ob weitere Mitarbeiter kündigen wollen. Sprechen Sie das Problem offen an und beseitigen Sie Missverständnisse. Bieten Sie bessere Arbeitsbedingungen oder Bleibeprämien an.

4. Mitarbeiter versetzen
Wenn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine Versetzungsklausel vereinbart ist, dann versetzen Sie ihn auf eine Position, die mit wenig Kundenkontakten verbunden ist.

Allerdings müssen Sie ihm eine Aufgabe anbieten, die seinen Qualifikationen entspricht.

5. Arbeitsmittel sperren
Arbeitsmittel wie Notebook, Dienstwagen oder Handy sind meist Teil der Vergütung. Der Mitarbeiter kann sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nutzen.

Prüfen Sie dennoch die Rechtslage im Überlassungsvertrag.

6. Auflösungsvertrag prüfen
Ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag ist an keine Fristen gebunden: Er kann sofort von beiden Seiten unterschrieben werden – der Arbeitnehmer kann dann sofort einen anderen Job antreten und Sie zahlen kein Gehalt mehr für ihn.

7. Freistellung erwägen
Wenn keine konstruktive Zusammenarbeit mehr möglich ist, können Sie den Mitarbeiter beurlauben.

Er sollte allerdings damit einverstanden sein, damit es keine rechtlichen Schwierigkeiten gibt, denn das Recht auf Beschäftigung ist gesetzlich festgeschrieben. (uqrl)
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