31.03.2009 - Ob eine E-Mail geöffnet wird, hängt in erster Linie von der Betreffzeile ab: Sie sollte möglichst kurz sein und den Leser persönlich ansprechen.
Thorsten Schwarz von absolit.de gibt auf dem Portal internetworld.de Tipps, die Sie beim Verfassen der Betreffzeile beherzigen sollten:
1. Kurz und prägnant Fassen Sie in der Betreffzeile die wichtigste Information der E-Mail kurz und prägnant zusammen. So erkennen Ihre Leser schnell, worum es im eigentlichen Text geht.
2. 50 Zeichen Je kürzer die Betreffzeile, desto besser wirkt sie. Eine Faustregel: maximal 50 Zeichen für den Betreff.
3. Schlüsselwörter nach vorn Die wichtigsten Wörter sollten möglichst weit vorn stehen. Verschieben Sie die Wörter in der Betreffzeile so lange, bis Sie Ihr Ziel erreicht haben.
4. Konkret schlägt abstrakt Vermeiden Sie Aussagen wie "sensationelle Angebote". Schreiben Sie stattdessen konkret, warum welche Angebote sensationell sind.
5. Regeln brechen Riskieren Sie einmal einen unerwarteten Betreff. Denn wer sich immer an die Regeln hält, kann die Leser schnell langweilen.
6. Betreffzeile testen Testen Sie mehrere Betreffzeilen vor dem Hauptversand. Versenden Sie dazu die geplante Überschrift an zunächst zehn Prozent der Empfänger, den Alternativtext an weitere zehn Prozent.
Wenn dieser besser ankommt, versenden Sie diesen auch an die restlichen 80 Prozent der Empfänger. Sie erkennen an der Öffnungsrate, ob eine Betreffzeile erfolgreich ist.
7. Persönliche Ansprache Verwenden Sie Namen in der Betreffzeile – aber nicht zu häufig. Ansonsten könnte die Wirkung verblassen. Außerdem sollten Sie den Namen nur dann verwenden, wenn es zur E-Mail passt.
8. Segmente bilden Für eine persönliche Ansprache gibt es mehrere Tricks: Sprechen Sie Frauen zum Beispiel anders an als Männer.
Oder verwenden Sie für süddeutsche Empfänger einen anderen Betreff als für Norddeutsche.
9. Erwartungen erfüllen Wecken Sie im Betreff keine Erwartungen, die sich nicht in der E-Mail erfüllen. Andernfalls schaden Sie Ihrem guten Ruf als interessanter Absender.
Laut Telemediengesetz sind irreführende Betreffzeilen übrigens strafbar. (uqrl)