30.12.2008 - Unternehmen dürfen Konkurrenten von der eigenen Website sperren – wenn diese sich anders verhalten als normale Nutzer.
Zu diesem Urteil komme das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, berichtet das Unternehmer-Portal profirma.de (Az.: 4 U 37/08).
Der konkrete Fall Das Webangebot eines Unternehmens war innerhalb von zwei Stunden mehr als 650 Mal von Rechnern eines Wettbewerbers aufgerufen worden.
Wegen dieses ungewöhnlichen Nutzerverhaltens schlug ein automatisches Sicherheitssystem Alarm. Daraufhin sperrte das Unternehmen die auffälligen IP-Adressen.
Der Konkurrent klagte gegen die Aussperrung wegen Behinderung eines Wettbewerbers: Man habe auf diesem Weg die Werbe-Aussage des Unternehmens überprüfen wollen, über 5.000 lieferbare Artikel im Angebot zu haben.
Ein solches Nutzerverhalten sei zudem nicht ungewöhnlich und habe den Internet-Auftritt nicht beeinträchtigt.
Kein gewöhnliches Nutzerverhalten Die Richter des OLG Hamm wiesen die Klage laut profirma.de zurück. Die Begründung: Die Sperre der IP-Adressen sei nicht zielgerichtet gegen einen Wettbewerber erfolgt, sondern durch ein automatisches Sicherheitssystem.
Zudem hätten die Seitenabrufe kein gewöhnliches Nutzerverhalten dargestellt und zu Störungen des Webangebots führen können. (uqrl)