14.01.2010 - Arbeitnehmer und Selbständige können die Kosten für eine Dienstreise künftig auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie mit einer Privatreise verbunden wird.
Das gehe aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor (BFH, Beschluss-Nr. GrS 1/06), berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.).
Jahrzehntelange Praxis aufgehoben Demnach haben die Richter das so genannte Aufteilungsverbot aufgehoben, das jahrzehntelang von den Finanzämtern umgesetzt worden war.
Nach Meinung der Richter gehe aus dem Einkommensteuergesetz kein Aufteilungsverbot in beruflich und privat veranlasste Anteile hervor. Das Urteil gelte für Arbeitnehmer und für Selbständige gleichermaßen.
Klare Trennung notwendig Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt dürften aufgeteilt werden, wenn eine Reise sowohl private als auch berufliche Gründe habe.
Die Voraussetzung: Die zeitlichen Anteile von "privater Lebensführung" einerseits und "beruflichem oder betrieblichem Anlass" anderseits müssten feststehen. Außerdem dürfe der berufliche Beweggrund nicht von untergeordneter Bedeutung sein.
Ausgeschlossen bleibe die Aufteilung, wenn die berufliche und die private Motivation zu sehr ineinander greifen: Lade beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Chef nach Hause ein, könne er diese Kosten nicht steuerlich absetzen.
Eine weitere Einschränkung: die "unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung", wenn diese bereits pauschal mit dem Existenzminimum abgegolten werden oder sie anderweitig steuerlich abgezogen werden können. Ein Beispiel: die Kosten "bürgerlicher Kleidung" oder einer Brille.
Der konkrete Fall Ein angestellter Computerexperte hatte eine Fachmesse in Las Vegas besucht. An seinen viertägigen Aufenthalt hatte er drei Urlaubstage angehängt.
Das Finanzamt wollte seine Flugkosten steuerlich nicht anerkennen, sondern nur die Gebühren für den Kongress sowie die Hotel- und Verpflegungskosten für die Zeit der Veranstaltung. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.
Laut F.A.Z. gab der BFH dem Kläger jetzt Recht – 16 Jahre nach seiner Amerikareise. (uqrl)