14.06.2010 - Während der Fußball-WM gelten dieselben Regeln am Arbeitsplatz wie sonst auch. Was Arbeitgeber aus arbeitsrechtlicher Perspektive beachten sollten, lesen Sie hier.
Der Rechtsexperte Markus Halder von der Handwerkskammer München erklärt auf dem Unternehmer-Portal deutsche-handwerks-zeitung.de die Fußball-WM aus arbeitsrechtlicher Perspektive.
Demnach muss der Arbeitnehmer auch während der WM pünktlich erscheinen und darf auch den Arbeitsplatz nicht vorzeitig verlassen. Es gebe auch keinen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub.
Mittelstanddirekt.de rät, ruhig mal ein Auge zuzudrücken – dem Betriebsklima schadet es bestimmt nicht.
Halder erläutert die arbeitsrechtliche Situation auf deutsche-handwerks-zeitung.de für Arbeitgeber:
1. Kurzfristiger Urlaub Probleme kann es geben, wenn Mitarbeiter etwa kurzfristig Karten für ein Spiel gewinnen. Dann müssen Arbeitgeber grundsätzlich den beantragten Urlaub gewähren. Die Ausnahmen: dringende betriebliche Belange oder bevorrechtigte Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen.
Dringende betriebliche Belange sind etwa erhebliche Engpässe im Betrieb wegen hohen Krankenstandes oder wegen Urlaubs anderer Mitarbeiter oder eine besonders arbeitsintensive Zeit, zum Beispiel das Saisongeschäft.
Es kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub eigenmächtig antritt oder einfach seine Arbeitsunfähigkeit ankündigt.
2. Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes
Es kommt immer auf den Einzelfall an, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz frühzeitig und unbefugt verlässt. In der Regel müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher abmahnen – hier greift die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Der Arbeitgeber mahnt aber vorgezogen ab, wenn er dem Arbeitnehmer mit einer Kündigung droht, wenn dieser den Arbeitsplatz trotz eines Verbots verlässt: Dann entfernt sich der Arbeitnehmer unberechtigt trotz klarer Anweisung des Chefs.
Arbeitgeber dürfen Arbeitszeiten einseitig festlegen, zum Beispiel 8.00 bis 16.30 Uhr oder 10.00 bis 18.30 Uhr. Arbeitgeber können auch bestimmte Wechselschichten anordnen, ohne auf eine besondere Fußballbegeisterung von Mitarbeitern zu achten. In Schichtbetrieben dürfen Arbeitnehmer nicht die Umsetzung in eine andere Schicht verlangen, um die Fußballspiele im Fernsehen zu verfolgen.
3. Überstunden Arbeitgeber sind nicht allgemein berechtigt, Arbeitnehmer zu Überstunden heranzuziehen. Regelungen zu Überstunden sind eher im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder dem Tarifvertrag zu finden. Fehlt diese Rechtsgrundlage, darf ein Arbeitnehmer Überstunden verweigern – wenn kein Notfall vorliegt.
4. Spiele am Arbeitsplatz verfolgen
Mitarbeiter dürfen ihre Arbeitspflicht nicht dadurch vernachlässigen, dass sie während der Arbeitszeit im Radio einen Livebericht zu einem Spiel hören.
Arbeitgeber dürfen das Radiohören verbieten, wenn die Arbeitsatmosphäre gestört wird, die Kollegen nicht konzentriert arbeiten können oder etwa Kunden mit einer Livereportage konfrontiert werden.
Mitarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, die WM-Spiele während der Arbeitszeit im Fernsehen anzusehen.
5. Internutzung am Firmen-PCAuch beim Internet gilt: Arbeitnehmer verletzen ihre Arbeitspflicht, wenn sie während der Arbeitszeit anderen Tätigkeiten nachgehen. Dabei können Arbeitgeber auf die Regelungen zur unerlaubten privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zurückgreifen.
Selbst wenn der Arbeitgeber private Internetnutzung erlaubt, umfasst diese Erlaubnis keine ausschweifende Internetnutzung während der Arbeitszeit, zum Beispiel beim Verfolgen von kompletten Spielen während der Arbeitszeit am Liveticker. Schon gar nicht darf der Arbeitnehmer besondere Gebühren verursachen oder das Firmennetzwerk beeinträchtigen.
Dann ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter abzumahnen – in bestimmten Fällen auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. (uqrl)