29.07.2010 - Die Angabe von privaten Kontaktdaten im Abschiedsbrief eines Mitarbeiters an Kunden kann beim Jobwechsel als unerlaubte Kundenwerbung angesehen werden.
Das folge aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: I ZR 303/01), berichtet das Handelsblatt.
Demnach müssen Mitarbeiter beim Umgang mit den Kunden vorsichtig sein, wenn sie ihren Arbeitgeber verlassen: Im Abschiedsbrief sollten auf keinen Fall Kontaktdaten angegeben werden.
Der konkrete Fall Ein Mitarbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins hatte seinen Kunden vor seinem Jobwechsel einen Abschiedsbrief geschrieben. Darin bedankte er sich für das Vertrauen und gab seine private Adresse und Telefonnummer an – woraufhin mehr als 200 Kunden die Vereinsmitgliedschaft kündigten.
Der Bundesgerichtshof habe das Schreiben als wettbewerbswidrig eingestuft, so das Handelsblatt: Mit dem Hinweis auf das bisherige Vertrauen habe der Mitarbeiter die Kunden dazu angeregt, mit ihm nach dem Wechsel zusammenzuarbeiten.
Damit habe er die Adressen des Arbeitgebers zweckwidrig für sein neues Unternehmen genutzt, um noch während des Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder abzuwerben. (uqrl)