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Neue Protokoll-Vorschriften für Anlageberater

Seit dem 1. Januar 2010 müssen Bankberater ihre Beratungsgespräche mit Privatkunden schriftlich protokollieren. Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen der neuen Protokollpflicht.
Hintergrund der Neuerung ist das im August 2009 in Kraft getretene "Gesetz zur Neuerung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" (BGBl. I S. 2512).



Demnach soll die Protokollpflicht mehr Transparenz in die Anlageberatung von Privatkunden bringen und die Qualität der Finanzberatung verbessern. Das schriftliche Protokoll muss dem Kunden nach der Beratung ausgehändigt werden – und zwar vor dem Abschluss des Geschäftes.

Im Zuge des neuen Gesetzes gelten außerdem neue Verjährungsfristen bei fehlerhafter Beratung und ein neues Transparenzgebot für Produktinformationen über Anlageprodukte. Die Kernpunkte der Neuerungen im Überblick:

Wer muss protokollieren?
Die Dokumentationspflicht bei der privaten Anlageberatung gilt für Mitarbeiter von Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen. Darunter fallen zunächst alle Bankinstitute und sonstigen Finanzdienstleister, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.

Des weiteren betreffen die Regelungen aber auch Anlageberater, die gewerbsmäßig Finanzempfehlungen abgeben – etwa zum Erwerb und Verkauf von Aktien, Zertifikaten, Geldmarkt-Instrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren.

Ausgenommen von der Protokollpflicht sind Beratungen, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, etwa für Tages- und Festgeldanlagen. Das gilt auch für Versicherungsvermittler und Anlageberater, deren Beratung sich auf den Kauf und Verkauf von Investmentfondsanteilen beschränkt sowie auf den Kauf von Immobilien oder Rohstoffen.

Kein Protokoll erhalten neben professionellen Kunden auch Privatkunden, die ihrer Bank ein Mandat zur Vermögensverwaltung gegeben haben.


auf der nächsten Seite:
- Was muss protokolliert werden?
- Welche Besonderheiten gelten bei der Telefonberatung?


Was muss protokolliert werden?

Der Berater muss im Protokoll den wesentlichen Gesprächsverlauf wiedergeben. Mindestens protokolliert werden müssen:

• der Anlass der Beratung: Auf wessen Initiative kam das Beratungsgespräch zustande – auf Nachfrage des Kunden, durch den Hinweis eines Dritten oder auf Initiative des Instituts? Gab es Vorgaben des Instituts, den Kunden auf bestimmte Produkte anzusprechen?



• die Dauer des Beratungsgespräches: Dadurch sollen Rückschlüsse auf die Qualität der Beratung sowie auf die Plausibilität der inhaltlichen Angaben möglich werden.

• die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Kunden: Welche Kenntnisse und Erfahrungen hat der Kunde mit Finanzinstrumenten und Wertpapier-Dienstleistungen? Welche Ziele verfolgt er mit seiner Anlage?

• das Anliegen des Kunden und die gewünschte Gewichtung: Welche Bedeutung misst der Kunde welchen Anlagezielen zu? Inwieweit wurde der Kunde dabei von dem Berater geleitet? Das fällt insbesondere dann ins Gewicht, wenn Anlageziele einander widersprechen – etwa wenn ein Kunde gleichzeitig eine möglichst sichere Anlage und eine hohe Rendite erzielen will.

• alle im Verlauf des Gespräches erteilten Empfehlungen und die wichtigen Gründe: Warum eignet sich das ausgewählte Produkt für den Kunden am besten? Warum wurden ggf. Empfehlungen wieder verworfen?

Welche Besonderheiten gelten bei der Telefonberatung?
Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann der Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn die Übermittlung vorher nicht möglich ist – etwa bei der telefonischen Anlageberatung.

In solchen Situationen muss das Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen dem Kunden das Protokoll unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung zusenden. Der Kunde erhält dabei ein einwöchiges Rücktrittsrecht für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder unvollständig ist.

Der Berater muss den Kunden ausdrücklich auf Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen. Außerdem muss er im Protokoll vermerken, dass der Kunde einen Geschäftsabschluss vor Übersendung des Protokolls wünscht. Im Streitfall trägt das Kreditinstitut die Beweislast über die Richtigkeit des Protokolls und dessen Zugang beim Kunden. Die Beweislast einer falschen Beratung bleibt aber beim Kunden.


auf der nächsten Seite:
- Welche weiteren Neuregelungen gibt es?
- Fazit: Viele offene Fragen


Welche weiteren Neuregelungen gibt es?
1. Neue Verjährungsfristen für Falschberatung
Mit den neuen Regelungen wurde auch die Sonderverjährungsfrist für fehlerhafte Beratungen abgeschafft. Das gilt für alle seit August 2009 entstandenen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung.



Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren demnach künftig nicht mehr wie bisher nach drei Jahren nach Vertragsschluss. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis von den Umständen erhält. Der Anspruch auf Schadensersatz kann somit bis zu zehn Jahre bestehen bleiben.

2. Das Transparenzgebot
Der Kunde muss alle versprochenen Leistungen verstehen können. Das bedeutet: Die zum Teil sehr komplexen Anlageprodukte müssen so beschrieben werden, dass sie sich dem Kunden erschließen. Dabei darf der Berater allerdings allgemeine Vorkenntnisse bei seinen Kunden erwarten.

Fazit: Viele offene Fragen
Die neuen Regelungen sollen Transparenz schaffen, hinterlassen aber gleichzeitig eine Reihe von Fragen, die sich erst durch die künftige Rechtsprechung klären werden. So drohen bei schweren Verstößen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Wie aber berechnet sich die Schwere eines Verstoßes? Wie genau müssen Berater ihren Kunden welche Produkte erklären? Lohnt sich für die Banken noch der Geschäftsabschluss am Telefon, wenn der Kunde danach widerrufen kann?

In der Kritik der Banken steht insbesondere der erwartete Aufwand durch die Protokollpflichten: In der Tageszeitung Die Welt beklagte der Vorstandschef der Frankfurter Volksbank, Hans-Joachim Tonnellier, den "gewaltigen Aufwand": "Wir überziehen deutlich bei den regulatorischen Anforderungen."

Auch wenn Software-Programme künftig den Protokoll-Aufwand erleichtern werden, liegt die Verantwortung für die Aufklärung des Kunden in jedem individuellen Fall weiterhin beim jeweiligen Berater – und damit das Risiko, gegen die strengen Auflagen zu verstoßen.

Weitere Informationen zu den Protokollpflichten für Anlageberater erhalten Sie im Merkblatt des DIHK und bei Jochen Clausnitzer vom DIHK Brüssel, Tel.: 0032 / 2 / 286 - 1620, E-Mail: clausnitzer.jochen@dihk.de.



Januar 2010, Arne Wellding für unique relations
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