Hintergrund der Neuerung ist das im August 2009 in Kraft getretene "Gesetz zur Neuerung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" (BGBl. I S. 2512).
Demnach soll die Protokollpflicht mehr Transparenz in die Anlageberatung von Privatkunden bringen und die Qualität der Finanzberatung verbessern. Das schriftliche Protokoll muss dem Kunden nach der Beratung ausgehändigt werden – und zwar vor dem Abschluss des Geschäftes.
Im Zuge des neuen Gesetzes gelten außerdem neue Verjährungsfristen bei fehlerhafter Beratung und ein neues Transparenzgebot für Produktinformationen über Anlageprodukte. Die Kernpunkte der Neuerungen im Überblick:
Wer muss protokollieren? Die Dokumentationspflicht bei der privaten Anlageberatung gilt für Mitarbeiter von Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen. Darunter fallen zunächst alle Bankinstitute und sonstigen Finanzdienstleister, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.
Des weiteren betreffen die Regelungen aber auch Anlageberater, die gewerbsmäßig Finanzempfehlungen abgeben – etwa zum Erwerb und Verkauf von Aktien, Zertifikaten, Geldmarkt-Instrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren.
Ausgenommen von der Protokollpflicht sind Beratungen, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, etwa für Tages- und Festgeldanlagen. Das gilt auch für Versicherungsvermittler und Anlageberater, deren Beratung sich auf den Kauf und Verkauf von Investmentfondsanteilen beschränkt sowie auf den Kauf von Immobilien oder Rohstoffen.
Kein Protokoll erhalten neben professionellen Kunden auch Privatkunden, die ihrer Bank ein Mandat zur Vermögensverwaltung gegeben haben.
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