Rechtsformen

Die GmbH – mit Sicherheit flexibel

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist der Favorit unter den Rechtsformen: Sie gibt Sicherheit und kann trotzdem flexibel gehandhabt werden. Im ersten Teil unserer Rechtsformen-Serie lernen Sie die Vor- und Nachteile der GmbH kennen – und die Stolpersteine bei der GmbH-Gründung.
Der Berliner Rechtsanwalt Michael Wollenhaupt von der Kanzlei Bartels Kim Wollenhaupt Rechtsanwälte (www.allmedialaw.de) nennt den wichtigsten Grund für die Attraktivität der GmbH: die weitreichende Haftungsbegrenzung. Damit ist gemeint, dass die Gläubiger bei einer Insolvenz nicht auf das Privatvermögen des Gesellschafters zugreifen dürfen, sondern nur auf das Kapital der Gesellschaft.



Keine private Haftung und gutes Image
Deshalb gehört die GmbH zu den Kapitalgesellschaften: Der Gesellschafter haftet grundsätzlich nicht persönlich. Der Gründer einer Personengesellschaft, etwa einer GbR, haftet dagegen auch mit seinem privaten Vermögen.

Wollenhaupt: "Die GmbH genießt ein hohes Ansehen in Deutschland."
Bild: fotodisc

Laut Wollenhaupt missverstehen viele Gründer diesen Vorteil: "Haftungsbeschränkung ist nicht gleich Stammkapital. Bei einer GmbH-Insolvenz haftet die Gesellschaft mit dem gesamten betrieblichen Vermögen, das in das Geschäft eingebracht wurde."

Möchte ein Gründer eine GmbH gründen, muss er 25.000 Euro als Mindeststammkapital mitbringen. Bleibt die GmbH erfolglos und fährt keinen Umsatz ein, können die Gläubiger nur auf dieses Kapital zugreifen – nicht jedoch auf das Privatvermögen. Wächst die GmbH dagegen, steht bei einer Insolvenz das gesamte angesammelte Betriebsvermögen auf dem Spiel.
Das sei aber nicht der einzige Grund, der die GmbH zur beliebtesten Rechtsform macht, sagt Wollenhaupt: "Die GmbH genießt ein hohes Ansehen in Deutschland. Im täglichen Geschäftsverkehr wissen Banken, Kunden oder Zulieferer auf den ersten Blick: Da steckt Geld dahinter. Durch die Mindestkapitalisierung gewährleistet die GmbH eine gewisse Bonität."

Steuerliche Vorteile und flexible Anteile
Ein weiterer Vorteil: Die Gesellschaftsanteile können leicht erworben und verkauft werden. Deshalb ist die GmbH für Gründer geeignet, die ein flexibles Geschäftsmodell bevorzugen. Beispielsweise können Kapitalgeber sich vertraglich unkompliziert in die Gesellschaft einkaufen. Auch das ist bei einer Personengesellschaft schwieriger – dort ist in der Regel die Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich.

Außerdem haben GmbH-Gründer laut Wollenhaupt die Möglichkeit, einen externen Geschäftsführer einzustellen. Bei einer GbR gelte dagegen das gesetzliche Prinzip, dass nur Gesellschafter auch Geschäftsführer sein dürfen: "Die Personengesellschaft ist auf den Gesellschafter gemünzt, diese sind stark aneinander gebunden. Dagegen ist die Kapitalgesellschaft auf Geschäftstätigkeit ausgerichtet. Da ist man auch flexibler, die Geschäftsleitung neu aufzustellen."

Die GmbH kann sich auch steuerlich lohnen: Die Gewinne eines Unternehmens unterliegen der Körperschaftssteuer mit einem einheitlichen Steuersatz. Der Steuersatz ist starr – er bleibt immer gleich. Die Entnahmen der Gesellschafter werden extra besteuert. Bei Personengesellschaften greift dagegen generell die Einkommensteuer. Ihr Steuersatz ist nicht starr, sondern progressiv.


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- Hoher Aufwand und schnellere Insolvenz
- 12.500 Euro reichen als Bareinlage


Hoher Aufwand und schnellere Insolvenz
Für die vielen Vorteile muss der Gesellschafter jedoch einen höheren formellen Aufwand in Kauf nehmen. Der Gesellschaftsvertrag und jede Änderung daran müssen notariell beurkundet werden. Außerdem muss die GmbH zum Handelsregister angemeldet werden.



Deshalb sei die GmbH-Buchhaltung aufwändig, sagt Wollenhaupt: "Eine GmbH ist wie ein Kaufmann: Sie muss bilanzieren, einen Jahresabschluss erstellen und Handelsbücher führen. Sie muss die Bilanzen publizieren. Das ist natürlich auch mit höheren Kosten verbunden, die zum Beispiel bei einer GbR nicht anfallen." Gründer sollten sich bei einem Anwalt oder bei ihrer IHK informieren, welche Pflichten beim Handelsrecht auf sie zukommen.

Ein weiterer Nachteil ist, dass die GmbH schneller in eine Insolvenz schlittern kann als eine Personengesellschaft. Der Grund: Insolvent ist die GmbH nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch schon bei einer Überschuldung.

Wollenhaupt: "Da reicht es aus, dass das Vermögen geringer ist als die bestehenden Schulden und die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens nicht zu erwarten ist – auch das kann schon ein Insolvenzgrund sein. Der Geschäftsführer muss in diesem Fall schnell prüfen, ob er die Insolvenz der Gesellschaft beantragen muss, sonst kann er in eine Haftungsfalle geraten." Wichtig: Auch die Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen.

12.500 Euro reichen als Bareinlage
Zu Unrecht wird oft die Kapitaleinlage als Nachteil angesehen: Viele Gründer können zwar keine 25.000 Euro Stammkapital aufbringen. Das Stammkapital ist jedoch kein totes Kapital, denn es kann direkt für die GmbH verwendet werden. Außerdem müssen Gründer gar nicht so viel Geld mitbringen. Bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister muss der Gesamtbetrag 12.500 Euro erreichen. Es können auch Sacheinlagen geleistet werden.

Laut Wollenhaupt ist eine Bedingung an die Sacheinlage, dass sie zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht: "Sacheinlagen können PCs und Autos sein, Forderungen, Hypotheken oder ein Warenlager. Auch Patente gelten als Sacheinlage. Es kann sogar ein ganzes Unternehmen in Stammkapital umgewandelt werden."

Bei Sacheinlagen müssen die Gründer einen Sachgründungsbericht erstellen, der alle Sacheinlagen detailliert auflistet. Diese Liste ist eine Anlage des Gesellschaftsvertrages. Ein Stolperstein: Wenn der Gründer sich im Wert der Sacheinlage überschätzt, haftet er in Höhe der finanziellen Lücke persönlich.

Wollenhaupt zufolge wird das oft übersehen: "Wer Sacheinlagen erbringen möchte, muss anerkannte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwenden. Hierbei sollte er sich im Zweifel von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer helfen lassen."

Einlagen müssten immer zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Es dürften keine Rechte Dritter an dem Kapital bestehen, sagt Wollenhaupt: "Es kann ja sein, dass ich ein Grundstück in die Gesellschaft einbringe, das aber mit einer Hypothek verbunden ist. Damit steht es nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführung."



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- Mini-GmbH: Stammkapital muss angespart werden
- Die größten Stolpersteine bei der GmbH-Gründung



Mini-GmbH: Stammkapital muss angespart werden
Die Unternehmergesellschaft (UG), die kleine Schwester der GmbH, wird auch Ein-Euro-GmbH oder Mini-GmbH genannt. Der Unterschied zwischen GmbH und der UG liegt vor allem beim Stammkapital: Der Gründer muss nur einen Euro Mindeststammkapital einlegen, darf jedoch keine Sacheinlagen erbringen. Das Mindeststammkapital entfällt nicht, sondern darf angespart werden. Der Gründer muss ein Viertel des Jahresüberschusses aus dem Unternehmen als Kapital einlegen, bis 25.000 Euro erreicht sind.



Außerdem muss die Mini-GmbH auf sämtlichen Geschäftspapieren als solche gekennzeichnet sein: als "UG (haftungsbeschränkt)" oder als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". "Ansonsten ist die UG eine ganz normale GmbH, für die weitgehend die gesetzlichen Regeln über die GmbH gelten", so Wollenhaupt.

Die größten Stolpersteine bei der GmbH-Gründung
• Stolperstein 1: die Ein-Mann-GmbH. Geschäftsführende Gesellschafter sollten sich stets ein angemessenes Gehalt auszahlen und dies in einem Geschäftsführer-Vertrag dokumentieren. Ansonsten kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen. Generell gilt: Das Finanzamt schaut bei unüblichen Abweichungen genauer hin.

• Stolperstein 2: unüblich hohe Zinsen für Darlehen oder die Gewährung anderer geldwerter Vorteile, die ebenfalls Fälle "verdeckter Gewinnausschüttungen" sind. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Darlehen mit unüblich hohen Zinsen. Generell gilt: Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern müssen immer dem so genannten "Fremdvergleich" standhalten.

• Stolperstein 3: Geschäfte vor der Gründung. Den Extremfall schildert Wollenhaupt: "Ich beabsichtige die GmbH-Gründung und kaufe dafür eine teure Maschine. Entsteht die Gesellschaft aber nicht, dann haften die Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter persönlich für diese Verbindlichkeit." Wichtig wird dann, dass auch die Handelnden untereinander Vereinbarungen getroffen haben, wer zu welchen Anteilen haften soll.


Über Rechtsanwalt Michael Wollenhaupt
Michael Wollenhaupt ist als Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Bartels Kim Wollenhaupt Rechtsanwälte (www.allmedialaw.de) tätig. Seine Schwerpunkte sind unter anderem Wettbewerbsrecht, Marken- und Kennzeichenrecht – und er berät Gründer in Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.



Februar 2010, Kristin Schröder für unique relations
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