Mini-GmbH
Die größten Stolpersteine
Die Unternehmergesellschaft: Mit nur einem Euro Stammkapital können Unternehmer eine haftungsbeschränkte Gesellschaft gründen. Hier erfahren Sie, welche Stolpersteine bei der Gründung der Mini-GmbH lauern.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist die umfassendste Reform seit Bestehen der GmbH. Im Kern steht eine neue Rechtsform: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG).
Mit der UG will der Gesetzgeber den Gründungsprozess erleichtern und eine international konkurrenzfähige Rechtsform etablieren. Allerdings stößt die so genannte "Mini-GmbH" auch auf Kritik. Denn bei der neuen Rechtsform lauern Stolpersteine.

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Erst detailliert prüfen, dann unterschreiben
| Stolperstein 1: Stammkapital Das Mindeststammkapital der UG zum Zeitpunkt ihrer Eintragung beträgt nur einen Euro. Sacheinlagen sind nicht möglich – aufgrund des geringen Start-Betrags aber auch nicht erforderlich.
Allerdings unterliegen UG-Gründer einer gesetzlichen Einschränkung: Mindestens ein Viertel des Jahresgewinns muss als eigenkapitalbildende Rücklage angespart werden, bis die GmbH-Mindesteinlage von 25.000 Euro erreicht ist. Dann kann die Mini-GmbH in eine gewöhnliche GmbH umgewandelt werden. Dazu besteht aber keine Pflicht. |
Vor der Gründung ist also zu bedenken: Die Pflicht zum Sparen kann eventuelle Investitionen oder Geschäftserweiterungen behindern – insbesondere bei kapitalintensiven Unternehmungen wie zum Beispiel High-Tech-Gründungen.
auf der nächsten Seite:
- Stolperstein 2: Notar
- Stolperstein 3: Mustervertrag