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Erbschaftsteuer für Betriebe

Zwei Wege zur Steuerfreiheit

Die Erbschaftsteuer-Reform ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt vererbtes Betriebsvermögen künftig von der Steuer verschont. Dabei können Betriebserben zwischen zwei Optionen wählen.
Mit den Neuerungen will die Bundesregierung Rechts- und Planungssicherheit schaffen für die Betriebsübergabe in Familien-Unternehmen. Das Prinzip: Die Steuer wird in dem Maße erlassen, in dem der Erbe oder der Beschenkte das Unternehmen weiterführt und Arbeitsplätze erhält.



Dieses Abschmelzmodell wird in zwei Versionen angeboten. Steuerpflichtige müssen sich bei Antritt des Erbes verbindlich für eine der beiden Optionen entscheiden.

Option A: 7-jährige Weiterführung des Betriebs
Bei Option A besteuert der Fiskus nur 15 Prozent des Betriebsvermögens. Die restlichen 85 Prozent sind von der Erbschaftsteuer befreit, wenn das Unternehmen mindestens sieben Jahre fortgeführt wird.

Wer als Betriebserbe keine Steuern zahlen will, sollte die Löhne konstant halten.
Bild: fotodisc

Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten muss das Lohnniveau dabei konstant bleiben: Die gesamte Lohnsumme darf nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Ausgangssumme betragen (also knapp 93 Prozent pro Jahr). In einzelnen Jahren darf die Lohnsumme aber unterschritten werden.

Eine weitere Auflage: Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 50 Prozent des betrieblichen Gesamtvermögens ausmachen. Zum Verwaltungsvermögen gehören vermietete und verpachte Grundstücke. Ebenfalls dazu gehören zum Beispiel Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft 25 Prozent oder weniger beträgt. Wertpapiere Kunstgegenstände, Bibliotheken, Archive, etc. zählen ebenfalls zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen.

Von dem zu versteuernden 15-Prozent-Anteil wird ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro abgerechnet: Die Erbschaftsteuer entfällt also komplett, wenn weniger als diese 150.000 Euro besteuert werden sollen. Liegt der Wert darüber, verringert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte der Differenz dazwischen.


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- Beispiel für Option A
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