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So beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter am Betrieb
Mit dem Gesetz fördert der Staat die Beteiligung von Mitarbeitern stärker als vorher. Vermögenswirksame Leistungen werden mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung attraktiver.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18 auf 20 Prozent erhöht. Die Einkommensgrenze wird von 17.900 bzw. 35.800 Euro auf 20.000 bzw. 40.000 Euro angehoben.

Zudem bleiben künftig Mitarbeiterbeteiligungen bis zu einer Höhe von 360 Euro steuer- und abgabenfrei (bislang nur maximal 135 Euro).

Das Unternehmer-Magazin impulse erläutert sechs Optionen für eine Beteiligung von Mitarbeitern. Laut impulse sind auch Kombinationen der folgenden Modelle möglich:

1. Mitarbeiterdarlehen
Der Chef besorgt sich einen Teil des Kapitals bei seinen Angestellten. Die Firma zahlt für die Darlehen mehr Zinsen als eine Bank.

Die Kreditkosten sind außerdem als Betriebsausgaben absetzbar. Die Mitarbeiter erhalten dafür keine Mitsprache- oder Kontrollrechte.

2. Genussscheine
Die Firma beteiligt Mitarbeiter durch Genussrechte am Gewinn. Sie kann Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und Verlustbeteiligung weitgehend frei gestalten.

Ausschüttungen sind Betriebsausgaben, wenn die Genussrechte nur eine Gewinnbeteiligung verbriefen. Zu einem Viertel wird allerdings Gewerbesteuer fällig. Auch hier erhalten die Mitarbeiter keine Mitsprache- und Kontrollrechte.

3. Stille Beteiligung
Die Mitarbeiter beteiligen sich mit einer Einlage. Dafür erhalten sie eine reine Gewinnbeteiligung oder eine Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie eine Verzinsung.

Gewinnausschüttungen sind steuermindernde Betriebsausgaben, kosten allerdings Gewerbesteuer. Die Mitarbeiter haben nur eingeschränkte Kontrollrechte.

4. GmbH-Anteile
Mitarbeiter kaufen sich ins Unternehmen ein. Sie erhalten Gesellschaftsanteile und die Firma langfristiges Eigenkapital. Die Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner sind nicht absetzbar.

Die neuen Gesellschafter bekommen Mitspracherechte in der Gesellschafterversammlung.

5. Belegschaftsaktien
Das Unternehmen ist eine AG und beteiligt Mitarbeiter durch Ausgabe von Aktien an Vermögen, Gewinn und Verlust. Die Dividenden sind eine Gewinnverwendung, also keine Betriebsausgabe.

Stimmrechte der Mitarbeiter können durch die Ausgabe von Vorzugsaktien ausgeschlossen werden.

6. Beteiligungsfonds
Angestellte kleinerer und mittlerer Betriebe legen ihre vermögenswirksamen Leistungen in Beteiligungsfonds an. Die Zinsen sind für die Firma Betriebsausgaben, kosten allerdings Gewerbesteuer.

Die Anleger erhalten nach einer bestimmten Frist die Möglichkeit, ihre Anteile zurückzufordern. Unsicher ist dabei, ob das Geld via Beteiligungsgesellschaft zurückfließt.

(uqrl)