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Checklisten Gründung & Nachfolge
Zehn Grundsätze bei der Einstellung neuer Mitarbeiter

Das Gründerportal förderland hat die wichtigsten Richtlinien zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers zusammengestellt.

1. Form des Arbeitsvertrags
Arbeitgeber sind verpflichtet, neuen Mitarbeitern innerhalb des ersten Beschäftigungs-Monats einen schriftlichen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu übermitteln.

Der Arbeitsvertrag selbst ist zwar auch in mündlicher Form rechtskräftig. Um Konflikten vorzubeugen, sollte aber immer eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

2. Inhalt des Arbeitsvertrags
In den Arbeitsvertrag gehören:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Arbeitsort
  • kurze Beschreibung der Tätigkeit
  • Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis in Kraft tritt
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Urlaubs
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes (eventuell auch Zuschläge)
  • Auszahlungstermine
  • Hinweise zu Kündigungsfristen.

3. Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht, eine Beschäftigungspflicht und die Pflicht zur Gewährung eines bezahlten Urlaubs.

Der Angestellte kann Einblick in die Personalakte verlangen – sowie die Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

4. Rechte des Arbeitgebers
Aufgrund des so genannten Direktionsrechts dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten Weisungen im Bezug auf die Tätigkeit im Unternehmen erteilen.

Darunter fällt zum Beispiel wann, wie und wo der Arbeitnehmer seine Leistungen zu erbringen hat. Dabei müssen jedoch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der Arbeitsvertrag sowie ggf. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden.

5. Betriebsnummer
Wer einen Arbeitnehmer einstellt, muss sein Unternehmen bei der der Bundesagentur für Arbeit registrieren lassen. Dort erhält er eine Betriebsnummer, mit der der Angestellte bei der Sozialversicherung angemeldet wird.

6. Sozialabgaben
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechung gleich einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt.

Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dabei jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer übernommen. Bei der Pflege- und Krankenversicherung sind die Anteile des Angestellten etwas höher.

7. Anmeldung bei der Sozialversicherung
Die Meldung des Angestellten bei der Sozialversicherung obliegt dem Arbeitnehmer. Sie muss bis zur ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse.

8. Lohnsteuer
Für die Lohnsteuer muss der Arbeitnehmer aufkommen. Der Arbeitgeber ist aber dafür verantwortlich, die Lohnsteuer vom Gehalt einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

9. Berufsgenossenschaft
Noch in der ersten Arbeitswoche müssen neue Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung gemeldet werden. Die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber komplett.

10. Kündigung
Damit eine Kündigung rechtskräftig ist, muss sie

  • in schriftlicher Form vorliegen
  • den Arbeitnehmer nachweisbar erreichen
  • die Kündigungsfristen einhalten
  • einen Kündigungsgrund beinhalten (gilt nur für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern).

(uqrl)