Verspätete Abgabe von Unterlagen kann jetzt schnell teuer werden

Betriebsprüfung

09.02.2012 - Derzeit verlangen die deutschen Finanzbehörden häufiger das so genannte Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro, wenn geprüfte Betriebe Auskünfte nicht fristgemäß erteilen.

Das beobachtet Thomas Brandt, Steuerberater bei Ecovis. Er habe "den Eindruck, dass die Finanzämter jetzt zunehmend zu diesem drakonischen Druckmittel greifen". Das könne gerade für kleinere Betriebe bedrohlich werden, so Ecovis: 2.500 bis 250.000 Euro sehe Paragraph 146 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) dafür vor.

Steuerzahler hat fristgerecht mitzuwirken

Die Finanzbehörden können demnach das Verzögerungsgeld festsetzen, wenn ein Unternehmer oder Freiberufler bei einer Betriebsprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die verlangten Auskünfte erteilt, die angeforderten Unterlagen vorlegt oder dem Prüfer den Datenzugriff auf seine EDV-Buchhaltung verweigert.

Laut dem Bundesfinanzhof sei ein Verzögerungsgeld immer dann zulässig, wenn der Steuerzahler seinen Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt (BFH-Urteil, Az.: IV B 120/10).

Problem: Verzögerungsgeld ist Ermessenssache

Das Grundproblem: Ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, ist laut Ecovis Ermessenssache. Ein Verschulden, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen, sei dafür nicht notwendig.

Beispielsweise plädiere das Bundesfinanzministerium bei einer "angemessenen Frist" für "möglichst kurzfristig" – und bevorzuge auch sonst eine engherzige Auslegung: Das Finanzamt müsse das Verzögerungsgeld nicht vorher androhen, sondern nur auf die Möglichkeit der Festsetzung hinweisen.

Es sei zudem nicht erforderlich, dass die verlangten Auskünfte, Unterlagen oder Datenzugriffe zu Steuernachforderungen führen werden.

Das Mitwirkungsverlangen bedürfe nicht der Schriftform. Und: Das Verzögerungsgeld könne für jede einzelne Pflichtverletzung getrennt erhoben werden. "Das öffnet im Zweifelsfall der Willkür Tür und Tor", meint Brandt.

Allerdings sei es laut BFH-Urteil nicht zulässig, diese Strafzahlung bei fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen mehrfach zu erheben.

Steuerzahler sollten nicht bummeln

Ein Tipp von Ecovis: Bei einer Betriebsprüfung sollte der Steuerzahler darauf achten, dass das Finanzamt die verlangten Informationen und Unterlagen möglichst genau konkretisiert.

Wer Unterlagen nicht rechtzeitig beibringen kann, sollte schriftlich Fristverlängerung beantragen und begründen. Und gegen zu knapp bemessene Fristen sollten begründete Einwände erhoben werden. (uqrl)

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