08.02.2012 – Steuersünder, die Steuerbeträge in Millionenhöhe hinterziehen, müssen mit einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung rechnen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (BGH, Az.: 1 StR 525/11). Mit dem Urteil bestätigten die Richter eine BGH-Entscheidung von 2008: Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur dann in Betracht, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
Der Angeklagte hatte insgesamt Steuern in Höhe von 1,1 Millionen Euro hinterzogen. Das Landgericht Augsburg hatte den Steuerhinterzieher jedoch nur zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
Der Grund: Laut dem Landgericht sei die Summe bei zwei Steuerdelikten zusammengekommen, die jeweils für sich unter der Million-Grenze lagen. Diesen Grund erkannte der BGH jedoch nicht an.
Laut den BGH-Richtern wies die Strafzumessung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
Beispielsweise sei das Ausbleiben strafschärfender Umstände als mildernd berücksichtigt worden. Außerdem seien wichtige Strafzumessungsgesichtspunkte außer Acht geblieben, zum Beispiel das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen.
Daher hat der BGH dieses Urteil mit dem Ziel einer höheren Bestrafung aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. (uqrl)