Das müssen Gründer zur Berufsgenossenschaft wissen

Anmeldepflichten

29.12.2010 - Alle Selbständigen und Gründer müssen sich spätestens eine Woche nach der Gründung bei der Berufsgenossenschaft melden. Was Sie dazu wissen sollten, lesen Sie hier.

Laut dem Portal mein-geschaeftserfolg.de vom VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft besteht die Meldepflicht auch dann, wenn ein Gewerbe angemeldet wird und das Gewerbeamt eine Durchschrift an die zuständige Berufsgenossenschaft weitergeleitet hat.

Nachzahlungen bis zu vier Jahre

Ohne eine Meldung drohten dem Gründer Beitragsnachzahlungen für bis zu vier Jahren. Nachforderungen bis zu 30 Jahre könnten auf Gründer zukommen, wenn Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt wurden. 


Laut mein-geschaeftserfolg.de gebe es eine BG-Infoline, bei der Gründer kostenlos erfahren, welche Berufsgenossenschaft für sie zuständig ist: 0800 / 60 50 404.


Die Infoline ist von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Dort erhielten Gründer auch alle weiteren Informationen zum Meldeverfahren.

Freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitgliedschaft

Einige Berufsgenossenschaften verlangten eine Pflichtmitgliedschaft, während andere eine freiwillige Versicherung für Selbständige vorsähen. 


Diese Absicherung birgt mein-geschaeftserfolg.de zufolge einige Vorteile: Gründer erhielten einen umfassenden Versicherungsschutz für relativ geringe Beiträge.

Versicherungssumme bis zu 84.000 Euro

Die Beiträge und die Höhe der Leistungen würden auf Grundlage der Versicherungssumme festgelegt – die bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei gewählt werden könne. 


Je nach Berufsgenossenschaft liege der Rahmen zwischen ca. 62.400 und 84.000 Euro. Die Richtlinie sei das tatsächliche Einkommen des Selbständigen. (uqrl)

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