Englische Limited wird nur noch vereinzelt gegründet

Rechtsform

28.07.2011 – Erfolgsmodell Mini-GmbH: Im ersten Quartal wurden rund zehnmal so viele haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG) gegründet wie englische Limiteds (Ltd.).

Das gehe aus der Gewerbesteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zum ersten Quartal 2011 hervor, meldet die Hamburgische Notarkammer. Demnach wurden im ersten Quartal 1.292 Mini-GmbHs gegründet, aber nur 129 "private companies limited by shares" ("Limited" bzw. "Ltd.").

Hayo Schapp, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer: "Damit bestätigt sich die Einschätzung vieler Notarinnen und Notare, wonach die Nachfrage nach Limiteds stark zurückgegangen ist."

Limited kann kompliziert werden

Der Grund für den Erfolg der Mini-GmbH gegenüber der Limited: Bei einer in Deutschland gegründeten Limited müssen Gründer sowohl die deutsche als auch die entsprechende ausländische Rechtsordnung beachten. Das gilt für das Steuer-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Häufig erleben Gründer neben den Folgekosten auch unliebsame Überraschungen, zum Beispiel Löschungen von Amts wegen oder eine persönliche Haftung, wenn nicht sämtliche Vorschriften beachtet werden.

Mini-GmbH mit vielen Vorteilen

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ("Mini-GmbH") hat weniger Nachteile. Sie kann mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden – im Gegensatz zur GmbH, für die der Gründer zu Beginn 25.000 Euro einbringen muss.

Die Gründung einer GmbH oder UG sei beurkundungspflichtig, so Hayo Schapp: "Damit soll sichergestellt werden, dass keine Fehler bei der Gründung der Gesellschaft auftreten und die Gesellschafter über ihre Rechte und Pflichten belehrt und beraten werden."

Die Gründungskosten können laut Hamburgischer Notarkammer weiter reduziert werden, wenn eine UG anhand des Musterprotokolls gegründet wird. Dieses Musterprotokoll hat der Gesetzgeber vorformuliert. Es muss ebenfalls notariell beurkundet werden.

Musterprotokoll nicht bei jeder UG-Gründung nutzen

Gründer sollten das Musterprotokoll vermeiden, wenn die UG mit mehr als einem Gesellschafter gegründet werden soll. Der Grund: Im Musterprotokoll fehlen wichtige Regelungen zum Verhältnis der Gesellschafter untereinander – besonders zum Wechsel und zum Ausschluss von Gesellschaftern.

Auch die Befugnisse des Geschäftsführers seien im Musterprotokoll unflexibel formuliert: Sie eignen sich laut der Notarkammer nur für eine Gesellschaft, bei der der Alleingesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer ist. (uqrl)

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