01.12.2010 - Den meisten Existenzgründern fehlt die steuerliche Erfahrung. Das kann teure Folgen haben, wenn die Nachzahlung ansteht. Fünf steuerliche Stolperfallen finden Sie hier.
Wie das Unternehmermagazin impulse.de berichtet, können Anfänger beim Finanzamt nicht auf Nachsicht hoffen: Mangelnde Erfahrung werde nicht als steuermindernder Grund anerkannt.
Existenzgründer sollten sich deshalb frühzeitig darüber informieren, welche Steuern sie wann zahlen müssen. Beispielsweise drohten einem Unternehmer Säumniszuschläge von einem Prozent, wenn er Steuern nicht rechtzeitig zahlt.
Das Unternehmermagazin gibt einen Überblick über die wichtigsten Steuern und Fristen von Gründern:
Diese Steuer müssen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften entrichten. Ihre Höhe hängt von der des Einkommens ab. Sie wird fällig ab einem Verdienst von mehr als 8.004 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag).
Schätzen Gründer ihren Gewinn für das Eröffnungsjahr verhältnismäßig hoch ein, kann das Finanzamt von Beginn an vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen. Diese sind dann jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
Kapitalgesellschaften (also GmbHs und AGs) sowie Genossenschaften müssen die Körperschaftsteuer zahlen. Sie bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen des Unternehmens. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Einen Grundfreibetrag gibt es nicht. Die Termine für Vorauszahlungen entsprechen denen der Einkommensteuer.
Die Gewerbesteuer fällt für alle Unternehmen an, die bei der Kommune ein Gewerbe anmelden müssen. Das betrifft jedes Unternehmen, das in Deutschland Waren und Dienstleistungen verkauft oder damit handelt. Freiberufler wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder Journalisten fallen nicht darunter.
Als Bemessungsgrundlage dient der Gewinn des Unternehmens. Bei Einzelunternehmen und -personen kann die Gewerbesteuer größtenteils auf die Einkommensteuer angerechnet werden und belastet den Betrieb zusätzlich kaum. Das ist bei Körperschaften nicht der Fall.
Die Sätze, die für die Gewerbesteuer erhoben werden, unterscheiden sich stark von Kommune zu Kommune. Vorauszahlungen finden zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November statt.
In den ersten zwei Kalenderjahren nach der Gründung muss jeder Betrieb seine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Stichtag ist immer der Zehnte des Folgemonats.
Achtung: Nur wenn der Bruttoumsatz im vergangenen Jahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird, gilt eine Firma als Kleinunternehmer und ist von der Umsatzsteuer befreit.
Wer in seiner Firma feste Mitarbeiter beschäftigt, muss deren Lohnsteuer bis zum Zehnten des Folgemonats ans Finanzamt überweisen. Sozialversicherungsbeiträge (für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) wiederum gehen direkt an die zuständige Kasse.
Knausern Unternehmer vorsätzlich, drohen Geldstrafen und bis zu fünf Jahre Gefängnis. Gründer sollten sich hier von Fachleuten beraten lassen, da vor allem die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge kompliziert ist.
(uqrl)