26.11.2010 - Viele Arbeitslose nehmen für Nebeneinkünfte ein gekürztes Arbeitslosengeld in Kauf. Bei der Berechnung des Gründungszuschusses darf die Bundesagentur für Arbeit aber nur den vollen Satz zugrunde legen, nicht den gekürzten.
Das hat das Bundessozialgericht Kassel entschieden (BSG, Az.: B 11 AL 12/10 R). Demnach darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Minderung des Arbeitslosengeldes bei der Berechnung des Gründungszuschusses für einen Selbständigen nicht berücksichtigen.
Der Kläger bezog ein um fünf Euro gekürztes Arbeitslosengeld, weil er kurzzeitig Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung erzielte. Als er sich selbständig machte, gab er diese Nebentätigkeit auf und beantragte den Gründungszuschuss.
Die BA bewilligte ihm die Förderung, jedoch nur in der Höhe des geminderten Arbeitslosengeldes – woraufhin der Selbständige auf die Auszahlung des vollen Satzes klagte.
Vor dem BSG hatte er Erfolg: Nach Meinung der Richter erfordern Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung das Zugrundelegen des ungeminderten Arbeitslosengeldes.
Mit dem Gründungszuschuss soll demnach ein Anreiz gegeben werden, die Arbeitslosigkeit zu beenden: Das wegfallende Arbeitslosengeld soll kompensiert werden.
Dem Kläger stünden mit dem Beginn seiner Selbständigkeit keine Nebeneinkünfte mehr zur Verfügung, da er diese Tätigkeit eingestellt habe. Eine Bemessung der BA mit dem gekürzten Arbeitslosengeld würde daher dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. (uqrl)