Künftig 150 Tage Restanspruch für den Gründungszuschuss

Fördermittel

06.06.2011 - Voraussichtlich am 1. November 2011 treten die Änderungen beim Gründungszuschuss in Kraft. Eine Neuregelung: Arbeitslose benötigen einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf ihr Arbeitslosengeld I, um die Förderung zu erhalten.

Das berichten die Gründerportale gruendungszuschuss.de und gruender-mv.de. Demnach besagt der Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums, dass der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von derzeit 90 auf 150 Tage erhöht wird – und nicht auf 180 Tage, wie ursprünglich vorgesehen.

Entscheidung nach Kritik der Gründerverbände

Gruendungszuschuss.de führt diese Entscheidung auf die Stellungnahmen der Gründerverbände zurück: Sie hätten kritisiert, dass manche Existenzgründer bei einem Restanspruch von 180 Tagen gar keinen Gründungszuschuss erhalten können. 


Der Grund: Manche junge Existenzgründer könnten vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit nur 12 bis unter 16 Monate in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und hätten deshalb nur sechs Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld - zu wenig, um den Gründungszuschuss zu erhalten.

Strenge Mittelkürzung leicht abgemildert

Laut gruendungszuschuss.de werden die Mittel für das Förderinstrument außerdem um 74 Prozent gekürzt. Zuvor sei das Ministerium von Einsparungen von bis zu 78 Prozent ausgegangen. (uqrl)

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