02.11.2011 – Bei einem Betriebsübergang dürfen Arbeitnehmer weder gekündigt noch schlechter gestellt werden. Jedoch ist nicht jeder Unternehmenskauf ein Betriebsübergang.
Darüber informiert die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner. Demnach liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit fortführt und dabei ihre Identität wahrt. Werden nur Teile übertragen, könne ein Betriebsübergang vorliegen - müsse aber nicht.
Im Falle eines Betriebsübergangs könnten Arbeitnehmer nicht gekündigt werden (Paragraph 613a Abs. 4 BGB ) und dürften nicht schlechter gestellt werden (Paragraph 613a Abs. 1 S. 1 BGB) als vor dem Übergang.
Außerdem müssten sie gemäß Paragraph 613a Abs. 5 BGB unterrichtet werden über:
Sowohl Erwerber als auch Verkäufer eines Unternehmens sollten sich hierbei von Experten beraten lassen. Der Grund: Es könne weitreichende Folgen haben, falls die Informationen zum Betriebsübergang nicht ausreichend sind.
Das Bundesarbeitsgericht habe anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einen "Sieben-Punkte-Katalog" entwickelt. Er verrate, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht.
Beispielsweise könne ein Betriebsübergang vorliegen, wenn der Erwerber eine ähnliche Tätigkeit am gleichen Ort bzw. in unmittelbarer Nähe bezogen auf den gleichen Kundenkreis ausübt.
Generell sei bei Unternehmensverkäufen die Unterstützung durch rechtliche und steuerliche Berater dringend anzuraten, da "der Teufel im Detail stecke". Die sieben Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang finden Sie unter dieser Nachricht in einer Checkliste. (uqrl)