Der Verein – Gemeinwohl statt Gewinnstreben (2)

Rechtsformen

Wenig Aufwand und geringe Kosten bei der Gründung

Zur Gründung des Vereins benötigt man laut BGB: 


  • mindestens sieben Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 
  • eine Satzung 
  • einen Vereinsnamen 
  • einen Vorstand 

Die Satzung regelt alle Abläufe

Die Satzung ist das "Grundgesetz" des Vereins. Durch die Bestätigung des Amtsgerichts erhält sie Rechtskraft. Mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht erhält der Verein seine Rechtsfähigkeit. In der Satzung sollten nur die notwendigsten Festlegungen enthalten sein sowie das Vereinsleben in seinem grundsätzlichen Ablauf. Jede nicht unbedingt erforderliche Regelung könnte später den Handlungsspielraum des Vereins einschränken. 


Laut der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar muss jede Satzung folgende Festlegungen enthalten:

  • den Vereinsnamen 
  • den Vereinssitz, in der Regel ist das der Verwaltungssitz 
  • den Vereinszweck 
  • Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder, über Mitgliedsbeiträge, über die Bildung des Vorstands, über die Voraussetzungen, Form und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über den Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins

Die Satzung wird in der ersten Mitgliederversammlung diskutiert und gegebenenfalls angepasst. Danach wird der Vorstand gewählt. Für einen kleinen Verein reichen ein Vorsitzender, ein Stellvertreter und ein Kassenwart aus. Der Vorstand übernimmt Aufgaben, die dem eines GmbH-Geschäftsführers ähnlich sind: Er bestimmt die Geschäftsabläufe des Vereins. 



Auf der nächsten Seite: 

- Eingetragener Verein (e.V.) hat Vorteile 

- Steuervergünstigungen nach Prüfung des Finanzamtes

VR-Mittelstand direkt
BLZ: