Einwilligung in Werbeanrufe per E-Mail reicht nicht aus

Urteil

25.02.2011 - Telefonwerbung unterliegt strengen Auflagen. Das elektronische Double-Opt-In-Verfahren genügt als Einwilligung nicht aus, um einen Verbraucher anrufen zu dürfen.


Dr. Julia Blind, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, erläutert das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofes (BHG, Az.: I ZR 164/09) auf dem Portal internetworld.de.

Demnach eignet sich das Double-Opt-In-Verfahren nicht, um das Einverständnis eines Verbrauchers in Werbeanrufe nachzuweisen.


Bei diesem Einwilligungsverfahren wird dem Verbraucher eine E-Mail zugesandt, in der der Verbraucher sein Einverständnis bestätigt, etwa indem er auf einen entsprechenden Link klickt.

Der konkrete Fall

In diesem Rechtsstreit sei es um Werbeanrufe bei zwei Verbrauchern gegangen, die im Rahmen eines Online-Gewinnspiels ihre Telefonnummer hinterlegt und ihr Einverständnis zur Telefonwerbung erklärt hatten, indem sie ein entsprechendes Feld markiert hätten. 


Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (eine so genannte Check-Mail) an die E-Mail-Adresse gesandt worden. Darin hätten sie ihre Einwillligung durch das Anklicken eines Links bestätigt.


Der BGH erkannte jedoch laut internetworld.de den Nachweis der Einwilligung nicht an. Nach Ansicht der Richter sei dieses Bestätigungsverfahren bei Werbeanrufen generell ungeeignet.

Unternehmen darf nicht anrufen

Der Grund: Es sei unsicher, ob die angegebene Telefonnummer tatsächlich dem Teilnehmer gehört. Aus verschiedenen Gründen könne versehentlich oder absichtlich eine falsche Telefonnummer angegeben worden sein. 


Das Gesetz verlange aber zwingend, dass der angerufene Verbraucher vor dem Anruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. (uqrl)

VR-Mittelstand direkt
BLZ: