07.03.2011 - Verbraucher sollen für Anrufe bei Sonderrufnummern künftig erst bezahlen, wenn sie mit einem Gesprächspartner verbunden sind - und nicht, während sie noch in der Warteschleife hängen.
Das geht aus einem Gesetzentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes hervor, den das Kabinett nach Angaben der Bundesregierung beschlossen hat.
Demnach dürfen Warteschleifen bei Sonderrufnummern künftig nur noch eingesetzt werden, wenn der Angerufene die Kosten der Warteschleife trägt oder der gesamte Anruf einem Festpreis unterliegt. Diese Regelung gelte für zeitabhängige Abrechnungen.
Bis die Änderung in Kraft trete, gelte eine Übergangsregelung: Warteschleifen dürften bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.
Als weitere verbraucherfreundliche Änderungen sehe der Gesetzentwurf unter anderem Folgendes vor:
1. Künftig sollen Kunden den Telefon- oder Internetanbieter reibungslos wechseln können. Derzeit müssten Verbraucher bei einem Wechsel zu einem Anbieter befürchten, dass der Telefonanschluss über Tage unterbrochen ist. Künftig gelte eine maximale Unterbrechung von einem Kalendertag.
2. Mobilfunkkunden können künftig ihre Rufnummer zu einem neuen Anbieter mitnehmen – unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit.
3. Die Rechte des Verbrauchers sollen beim Umzug und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses gestärkt werden.
Die Bundesregierung wolle außerdem den Ausbau hochleistungsfähiger Breitbandnetze fördern.
Dazu sehe der Gesetzentwurf unter anderem vor, wettbewerbs- und investitionsfreundliche Regulierungsgrundsätze einzuführen. Folgende Grundsätze müssten zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen berücksichtigt werden:
1. Die Bundesnetzagentur soll langfristige Regulierungskonzepte vorgeben, um die Planungssicherheit für Investitionen zu erhöhen.
2. Die Behörde soll außerdem besondere Investitionsrisiken beim Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen berücksichtigen, um Investoren eine angemessene Rendite zu ermöglichen.
3. Vorhandene Infrastrukturen sollen effizienter genutzt werden. Deshalb wird der Netzzugang auf passive Infrastrukturen wie Leitungsrohre und Masten erweitert. Außerdem kann die Bundesnetzagentur von den Unternehmen Informationen über Art, Lage und Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen anfordern.
(uqrl)