Altersstufen in Sozialplänen sind bei Kündigungen zulässig

Urteil

15.04.2011 - Bei Kündigungen darf in betrieblichen Sozialplänen festgelegt werden, dass Mitarbeiter gemäß ihrer Altersgruppe unterschiedlich hohe Abfindungen erhalten.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 1 AZR 764/09). Die Richter sahen keine unzulässige Altersdiskriminierung in Sozialplänen, in denen bei Entlassungen das Lebensalter über die Höhe der Abfindung entscheidet.

Der konkrete Fall

Im Streitfall hatte ein Unternehmen Massenentlassungen vorgenommen. Der Sozialplan des Unternehmens berücksichtigte das Lebensalter der Gekündigten in drei Stufen: bis zum 29. Lebensjahr 80 Prozent, bis zum 39. Lebensjahr 90 Prozent und ab dem 40. Lebensjahr 100 Prozent der berechneten Abfindungszahlung. 


Das Unternehmen zahlte der 38-jährigen Klägerin eine mit dem Faktor von 90 Prozent errechnete Abfindung. Mit ihrer Klage verlangte sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.

BAG: Altersstufen sind nicht zu beanstanden

Jedoch blieb ihre Klage auch vor dem BAG ohne Erfolg: Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nach Meinung der Richter nicht zu beanstanden.


Die Betriebsparteien durften demnach davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40-jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30- bis 39-jährigen. Auch die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer waren laut BAG angemessen. 


Mit dieser Entscheidung bestätigte das Gericht eine entsprechende Ausnahmeklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hintergrund: Sozialpläne bei Massenentlassungen

In Unternehmen vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat meist in einem Sozialplan, in welcher Höhe gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung bekommen. Dabei wird laut BAG seit je her das Lebensalter zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt. 


Grund ist die Annahme, dass ältere Menschen sich schwerer auf dem Arbeitsmarkt neu orientieren können und seltener eine neue Stelle bekommen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält daher extra eine Ausnahmeklausel für betriebliche Sozialpläne. (uqrl)

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