23.06.2011 - Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn er einen Arbeitnehmer auffordert, an einem Deutschkurs teilzunehmen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 8 AZR 48/10). Der Arbeitgeber kann demnach das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe es erfordert, dass die deutsche oder eine andere Sprache beherrscht wird.
Die Klägerin war zunächst als Reinigungskraft in einem Schwimmbad beschäftigt, bevor sie auch als Vertretung der Kassenkräfte arbeitete. Ihre Muttersprache ist kroatisch.
Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter sie auf, auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Die Arbeitgeberin lehnte die Kostenübernahme des Deutschkurses ab, die die Klägerin verlangte.
Daraufhin nahm die Klägerin nicht an einem Deutschkurs teil – was schließlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung führte. Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro.
Diese Klage blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Arbeitgeber dürfen von Arbeitnehmern verlangen, Sprachkurse zu absolvieren.
Jedoch kann es im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder gegen Regeln eines Tarifvertrages verstoßen, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit tun zu müssen.
Ein solcher Verstoß stellt nach Meinung der Richter aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöst. (uqrl)