Arbeitgeber müssen für Pkw-Unfälle in der Rufbereitschaft zahlen

Urteil

24.06.2011 - Arbeitgeber müssen für Unfallschäden am privaten Pkw eines Arbeitnehmers aufkommen, wenn der Arbeitnehmer den Pkw während seiner Rufbereitschaft nehmen musste, um rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 8 AZR 102/10). Demnach hat der Arbeitnehmer unter diesen Umständen grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz für den Unfallschaden, die an seinem Pkw entstanden sind. 


Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Der konkrete Fall

Der Kläger war als Oberarzt in einem Klinikum beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. 


An einem Sonntag war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich zu Hause auf. Er wurde zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen, kam auf der Fahrt ins Klinikum mit seinem Privatfahrzeug bei Straßenglätte von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. 


Von seinem Arbeitgeber verlangte der Oberarzt die Erstattung des Unfallschadens in Höhe von mehr als 5.700 Euro, was dieser ablehnte.

Privat-Pkw musste während Rufbereitschaft genutzt werden

Das BAG gab dem Oberarzt recht: Grundsätzlich müsse jeder Arbeitnehmer die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst tragen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen. Dazu gehörten auch Schäden an seinem Fahrzeug. 


Die Ausnahme: Der Arbeitnehmer wird während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert, seine Arbeit anzutreten – und er muss sein Privatfahrzeug benutzen, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. 


Die BAG-Richter verwiesen die Sache zur Neuverhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss nun die Höhe des Unfallschadens klären und die Frage, wie schuldhaft der Kläger den Unfall verursacht hat. (uqrl)

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