Arbeitnehmer trägt Fortbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung

Urteil

20.01.2011 - Arbeitgeber dürfen von Arbeitnehmern die Rückzahlung von Weiterbildungskosten fordern, wenn diese vorzeitig kündigen.

Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtmäßig, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 3 AZR 621/08).

Arbeitgeber darf Kosten zurückverlangen

Demnach darf der Arbeitgeber die Kosten einer Weiterbildung vom Arbeitnehmer zurückverlangen, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 


Wichtig: Das gelte immer dann, wenn die erfolgreiche Ausbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist.

Der konkrete Fall

Ein Bankkaufmann sollte an einem Studiengang zum Betriebswirt teilnehmen. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren übernahm der Arbeitgeber per Vereinbarung. 


Der Arbeitgeber war außerdem verpflichtet, den Arbeitnehmer während der Ausbildung freizustellen und ihm die Vergütung in diesem Zeitraum weiterzuzahlen. 


Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von rund acht Monaten zwei Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis. An dem letzten Ausbildungsabschnitt nahm er deshalb nicht mehr teil.

Entsprechende AGB-Klausel rechtens

Das BAG hat nun entschieden, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten für diese Leistungen erstatten muss. Die vereinbarte Rückzahlungsklausel in der Vereinbarung sei wirksam. 


Der Arbeitnehmer werde auch nicht unangemessen dadurch benachteiligt, dass er durch die Vereinbarung an das Arbeitsverhältnis gebunden war. (uqrl)

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