04.03.2011 - Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich ein Arbeitnehmer aus Glaubensgründen weigert, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 2 AZR 636/09). Die Voraussetzung der Kündigung: Es bestehen keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten.
Im konkreten Fall ging es laut BAG um einem Arbeitnehmer in einem Einzelhandel, der gläubiger Moslem ist. Nach neun Jahren in einem Warenhaus war dieser seit 2003 als Ladenhilfe tätig.
Dort weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Dabei berief er sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis – was zu Recht geschehen sein könnte, wie die BAG-Richter entschieden: Als Ladenhilfe im Einzelhandel müsse man damit rechnen, mit Alkoholika umgehen zu müssen.
Mache der Arbeitnehmer aus religiösen Gründen geltend, eine Tätigkeit nicht ausführen zu können, dann müsse er dem Arbeitgeber diese Gründe genau darlegen.
Daraufhin müsse der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Organisation eine anderweitige Möglichkeit der Beschäftigung finden, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt.
Dies war laut BAG in diesem Fall nicht deutlich geworden: Es bedürfe der weiteren Sachaufklärung, ob die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber einen Grund zur Kündigung gegeben hat.
Den Darlegungen des Klägers lasse sich nicht hinreichend entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung genau verbietet.
Dementsprechend könne nicht abschließend beurteilt werden, ob es dem Arbeitgeber möglich war, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zu übertragen. (uqrl)