Auf unbefristete Arbeitsverträge dürfen keine befristeten folgen

Urteil

31.10.2011 – Arbeitgeber dürfen auf unbefristete Arbeitsverträge älterer Arbeitnehmer keine befristeten folgen lassen, wenn beide Verträge sachlich eng miteinander zusammenhängen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 7 AZR 253/07). Demnach darf ein Arbeitsvertrag eigentlich ohne Sachgrund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn dieses Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Grundlage sei Paragraph 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).

Befristung nur ohne vorherigen unbefristeten Vertrag

Allerdings sei die Befristung nicht zulässig, wenn diesem Arbeitsvertrag bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem engen sachlichen Zusammenhang vorausgeht. Grundlage dieser Bestimmung sei Paragraph 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF).

Das gilt nach Meinung der Richter auch dann, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausgeht, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere befristete Verträge liegen, die sich nahtlos aneinander anschließen.

Diese Bestimmung sei auch dann anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde.

Der konkrete Fall

Das Arbeitsverhältnis einer Flugbegleiterin wurde aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet, als sie das 55. Lebensjahr vollendete.


Daraufhin schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge. Mit ihrer Klage machte die Flugbegleiterin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Dabei berief sie sich auf Paragraph 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).


Die Klage hatte Erfolg: Die Befristung ist nicht rechtens. Der Grund: Zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren unbefristeten Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang. (uqrl)

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