20.04.2011 - Ein Bauarbeiter erhält die übliche Vergütung, wenn er vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland entsendet wird – sofern für diesen Einsatz keine besondere Vergütungsregelung getroffen wurde.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 5 AZR 171/10).
Ein Maurer war bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt. Er arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte er für diesen Einsatz unter Berufung auf Paragraph 612 BGB einen Lohn, der dem eines in Dänemark angestellten Maurers entspricht.
Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger zunächst einen Lohn in Höhe des Mindestlohns West zugesprochen hatte, schloss sich das BAG der Meinung des Landesarbeitsgerichts an: Für seinen Auslandseinsatz in Dänemark könne der Kläger nur den Mindestlohn Ost verlangen, weil keine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Nach Ansicht des BAG richtet sich der Lohn eines Bauarbeiters nach dem üblichen Tarifvertrag, sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird.
Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimme sich nach dem Einstellungsort. (uqrl)