Betriebe müssen für mutwillig verzögerte Betriebsprüfung zahlen

Urteil

26.07.2011 - Betriebsprüfer dürfen ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 Euro für Unternehmen festsetzen, die ihre Unterlagen nicht fristgerecht herausgeben.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: IV B 120/10). Demnach darf ein Verzögerungsgeld verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt.

Das gilt auch dann, wenn der Prüfer aus den geforderten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse gewinnt. Jedoch darf der Prüfer kein nochmaliges Verzögerungsgeld wegen derselben Unterlagen festsetzen, wenn diese auch weiterhin nicht vorgelegt werden.

Der konkrete Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte im Rahmen einer Außenprüfung geforderte Unterlagen nicht fristgerecht beim Finanzamt eingereicht.

Auch nachdem das Finanzamt ein Verzögerungsgeld festgesetzt hatte, wurden die Unterlagen nicht vorgelegt. Daraufhin setzte das Finanzamt wegen derselben Unterlagen ein weiteres Verzögerungsgeld fest.

Der BFH hielt es für zulässig, ein Verzögerungsgeld erstmalig festzusetzen. Rechtswidrig sei dagegen das erneute Festsetzen eines Verzögerungsgeldes wegen derselben Unterlagen.

Verzögerungsgeld bis zu 250.000 Euro zulässig

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber laut BFH das Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 und höchstens 250.000 Euro eingeführt.

Damit stehe der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld von höchstens 25.000 Euro ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung.

Anders als das Zwangsgeld muss das Verzögerungsgeld auch dann gezahlt werden, wenn der Steuerzahler seiner Verpflichtung nach der Festsetzung doch noch nachkommt. (uqrl)

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