09.01.2012 - Die deutschen Regelungen der Sozialauswahl bei betrieblichen Kündigungen verstoßen nicht gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung.
Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Az.: 2 AZR 42/10). Demnach verstoßen die gesetzlichen Regelungen der betrieblichen Sozialauswahl nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000.
Laut BAG muss der Arbeitgeber nach Paragraph 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei betrieblich bedingten Kündigungen eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten bei Arbeitnehmern mit ähnlichen Tätigkeiten vornehmen. Ein Kriterium ist das Lebensalter.
Diese Regelung zielt laut BAG darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Die Sozialauswahl könne auch innerhalb von Altersgruppen vorgenommen werden, etwa bei den 21 bis 30 Jahre alten oder bei den 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmern.
Das Lebensalter sei dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibe dadurch weitgehend erhalten.
Jedoch führt die Regelung zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese Ungleichbehandlung ist nach Ansicht der BAG-Richter aber durch rechtmäßige Ziele bei der Beschäftigungspolitik und dem Arbeitsmarkt im Sinne der EU-Richtlinie gerechtfertigt.
Der Grund: Die Regelungen tragen den sinkenden Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung.
Außerdem wirkten sie einer Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen, weil bei der Sozialauswahl Altersgruppen gebildet werden können. Damit werde auch die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sichergestellt.
Mit diesem Urteil hat das BAG die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die unter anderem die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat gerügt hatte.
Die unionsrechtliche Lage sei durch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus den letzten Monaten hinreichend geklärt. Deshalb sei ein Vorabentscheidungsersuch an den Gerichtshof nicht nötig gewesen. (uqrl)