30.05.2011 - Eine Kündigung aufgrund einer Betriebsstilllegung ist nach deutschem Recht nicht gerechtfertigt, wenn der Betrieb nur in die Schweiz verlagert wird.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 8 AZR 37/10). Demnach kann sich ein Arbeitgeber bei einer Kündigung nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, wenn der Betriebsteil in die Schweiz verlegt wird. Hier komme § 613a BGB zur Geltung, da der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht gestaltet wurde, so die Richter.
Der Arbeitgeber ist eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat.
Zum 1. Januar 2009 wurde ein Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht.
Dem Kläger, einem Vertriebsingenieur, wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.
Die Kündigungsschutzklage hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg: Nach Meinung der Richter kann sich der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde.
Nach deutschem Recht stelle der Fall einen Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt.
In diesem Fall wurde laut BAG jedoch nicht entschieden, welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat. (uqrl)