Betriebsvereinbarungen dürfen tarifliche Regelungen nicht berühren

Urteil

18.05.2011 - Eine Betriebsvereinbarung darf nicht Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen zum Gegenstand haben, die bereits durch einen Tarifvertrag geregelt sind.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 1 AZR 473/09). Nach Meinung der Richter beeinträchtigt eine solche Betriebsvereinbarung die kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft, die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Allerdings darf eine Gewerkschaft deshalb keinen Schadenersatz für die Arbeitnehmer fordern.

Der konkrete Fall

In einem Betrieb galt ein Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie und der IG Metall, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vorsah. 


In einer Betriebsvereinbarung wurde geregelt, dass die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden erhöht wird. Als Ausgleich dafür wurde ein Anspruch auf einen leistungs- und 

erfolgsabhängigen Bonus vereinbart. 


Zwei Jahre danach wurde die Betriebsvereinbarung wieder aufgehoben. Die IG Metall klagte gegen die Betriebsvereinbarung – und verlangte von der Beklagten, dass sie den Arbeitnehmern individuell anbietet, die zusätzlich geleistete Arbeitszeit abzugelten.

Gewerkschaft darf keine Abgeltung verlangen

Diese Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie keinen Erfolg. 


Der Grund: Eine Gewerkschaft kann zwar von einem tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen, eine solche Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Die Richter betonten, dass in die geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft eingegriffen wurde, indem die Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.


Jedoch darf die Gewerkschaft nach Ansicht der Richter nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dadurch entstandene Entgeltnachteile ausgleicht. Mit der Aufhebung der Vereinbarung ende die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit. (uqrl)

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