01.09.2011 – In Deutschland besteht der Meisterzwang in 41 Branchen fort. Handwerker werden dadurch weder in ihrer Berufsfreiheit verletzt, noch gegenüber Handwerkern aus anderen EU-Ländern diskriminiert.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG 8 C 8.10 und 9.10). Demnach sind die gesetzlichen Anforderungen der Handwerksordnung durchaus verhältnismäßig. Dem Urteil zufolge besagen sie, dass eine Selbständigkeit als Dachdecker und als Friseurin entweder einen Meisterbrief voraussetzt oder eine sechsjährige Berufserfahrung als "Altgeselle".
Eine Friseurgesellin und ein Dachdeckergeselle wollten bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben – ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung.
Sie wollten geltend machen, dass entgegenstehende Regelungen der Handwerksordnung die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken. Außerdem sahen sie sich gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland diskriminiert.
Die Friseurgesellin klagte gegen die Handwerkskammer, die sie aufgefordert hatte, ihren Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden. Der Dachdeckergeselle klagte gegen die Verwaltungsbehörde, die für die Aufsicht im Handwerk zuständig ist. Sie hatte bereits wegen des Vorwurfs illegaler Tätigkeit gegen ihn ermittelt.
Beide Klagen blieben in erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos. Am 31. August 2011 wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zurück.
Durch den Meisterzwang in 41 "gefahrengeneigten" Branchen würden Handwerker weder in ihrer Berufsfreiheit verletzt, noch gegenüber EU-Ausländern benachteiligt. Laut dem Nachrichtenmagazin Focus teilte das Gericht mit, dass die gesetzliche Zugangsbeschränkung zu den Berufen erforderlich sei, um Dritte vor Gefahren zu schützen. (uqrl)