Chefs müssen Mitarbeiter im Urlaub in Ruhe lassen

Arbeitsrecht

26.01.2011 - Urlaub bedeutet, von allen Arbeitspflichten freigestellt zu sein. Daran sollten sich Arbeitgeber halten – auch wenn die ständige Erreichbarkeit immer üblicher wird.

Darüber informiert das Unternehmerportal ProFirma.de vom Haufe-Verlag. Demnach müssen Arbeitnehmer im Urlaub nicht grundsätzlich per Telefon oder E-Mail erreichbar sein – kein Arbeitgeber dürfe das erwarten.

Urlaub soll die Arbeitskraft erhalten

In vielen Arbeitsverhältnissen gebe es jedoch anders lautende Vereinbarungen. Aber auch diese seien nur eingeschränkt erlaubt: Laut ProFirma.de darf eine solche Vereinbarung nicht dazu führen, dass der Urlaubszweck vereitelt wird. 


Das heiße: Ein Arbeitnehmer muss sich im Urlaub erholen, um seine Arbeitskraft zu erhalten. Tägliche Anfragen aus dem Büro während des Urlaubs machten dies unmöglich. Der Arbeitgeber müsse dann außerdem damit rechnen, dass der Urlaubstag des Arbeitnehmers erhalten bleibt. 


Anders sei es, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub freiwillig erreichbar sein möchte: Es gebe keine Pflicht zur Erholung.

Vereinbarungen über Urlaubsunterbrechungen unwirksam

Der Arbeitgeber dürfe den Urlaub des Arbeitnehmers auch nicht unter- oder abbrechen. Das habe ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt: Eine entsprechende Vereinbarung sei rechtsunwirksam. 


Die Ausnahmen: unvorhersehbare und zwingende Notwendigkeiten, die einen anderen Ausweg nicht zulassen. Dazu zählten jedoch nicht betriebliche Schwierigkeiten, sondern nur "Katastrophen". (uqrl)

VR-Mittelstand direkt
BLZ: