11.02.2011 - Notorische Zuspätkommer oder Ignoranten sieht kein Arbeitgeber gern. Arbeitsrechtlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung aber heikel.
Rechtsanwalt Andreas Schmitz aus Siegburg erläutert auf dem Portal handwerksblatt.de die wichtigsten Kriterien einer verhaltensbedingten Kündigung, wenn im Betrieb der Kündigungsschutz greift.
Der Grund: "Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist jeder Fall ist ein Einzelfall, bei dem die verschiedenen Interessen von Chef und Mitarbeiter gegeneinander abgewogen werden."
Wichtig sei den Richtern, ob das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zugemutet werden kann.
Während einer Kündigungsschutzklage spielten deshalb folgende Fragen eine Rolle für das Gericht:
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung müsse meist auch eine Abmahnung vorliegen. Der Grund: Die Abmahnung gebe einem Mitarbeiter die Chance, sich zu bessern. Diese Chance dürften Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts nicht verstreichen lassen.
Deshalb halte eine verhaltensbedingte Kündigung im Prozess meist nur dann stand, wenn eine korrekte Abmahnung vorliegt.
Darin müsse der Arbeitgeber schon das Verhalten beanstandet haben und mit einer Kündigung gedroht haben, falls der Mitarbeiter seinen Fehltritt wiederholt.
Auf die Abmahnung verzichten könnten Unternehmen nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Angestellter an der Stempeluhr mogelt oder eine Schlägerei im Betrieb beginnt.
Viele Chefs ärgerten sich auch über Mitarbeiter, die permanent schlechte Arbeit abliefern. Ihnen zu kündigen, sei zwar möglich, aber grundsätzlich schwierig, warne Schmitz.
Der Grund: Der Arbeitgeber müsse vor Gericht beweisen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft – und dafür müsse man dem Richter schon sehr gute Gründe vorlegen können. (uqrl)