Die wichtigsten Fakten zur strafbefreienden Selbstanzeige

Steuerhinterziehung

05.05.2011 - Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur strafbefreienden Selbstanzeige müssen Steuerhinterzieher reinen Tisch machen, um straffrei auszugehen. Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.

Wie die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis informiert, sind nach dem BGH-Urteil (Urteil vom 20.Mai 2010, Az.: 1 StR 577/09) keine schrittweisen oder teilweisen Selbstanzeigen mehr möglich. Steuersünder können danach nicht mehr nur jene Konten offenbaren, bei denen sie eine Aufdeckung vermuten, und andere Konten verschweigen.

Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen

Grundsätzlich kann der Steuerhinterzieher laut Ecovis nachträglich straffrei bleiben, wenn er dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt – indem er Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigt, ergänzt oder nachholt. 


Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich: "Die Selbstanzeige bleibt auch künftig die einzige Möglichkeit, bei Steuerhinterziehung eine Chance auf Strafbefreiung oder zumindest -milderung zu haben." 


Wichtig sei der Zeitpunkt der Offenbarung: Bislang musste Ecovis zufolge eine Selbstanzeige eingehen, bevor Prüfer die Betriebsstätte betraten oder die Wohnung durchsuchten. Künftig sollen nach dem Willen der Regierung alle steuerlich bedeutsamen Transaktionen offengelegt werden, bevor die Prüfungen angekündigt werden.

Guter Rat ist bei Selbstanzeigen wichtig

Wichtig ist das Vorgehen bei der strafbefreienden Selbstanzeige besonders für Unternehmer. Der Grund: Neben den persönlichen Folgen hängt eventuell auch das Firmenschicksal von ihrem weiteren Vorgehen ab. 


Ecovis-Fachanwalt für Steuerrecht, Friedhelm Köster, rät dringend: "Hände weg von selbst gezimmerten Selbstanzeigen!" 


Die Selbstanzeige müsse die neue Rechtsprechung berücksichtigen, um eine Chance auf Strafbefreiung zu haben, so Köster: "Oft hilft es, wenn neben dem Rechtsanwalt auch ein Steuerberater hinzugezogen wird, der bislang nicht mit dem Fall betraut war und steuerlich komplexe Sachverhalte wie Auslandsaktivitäten überprüfen kann." (uqrl)

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