Drei Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer

Steuerabzug

10.03.2011 - Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Drei konkrete Steuerregelungen dazu finden Sie hier.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe zu den Abzugsmöglichkeiten bei einem Home-Office ein ausführliches Infoschreiben veröffentlicht, berichtet das Portal deutsche-handwerks-zeitung.de. Es erläutere den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug rund um das häusliche Arbeitszimmer.

Drei steuerliche Inhalte aus dem Infoschreiben

Laut deutsche-handwerks-zeitung.de seien besonders folgende Aussagen für Selbständige interessant: 


1. Pro Jahr können bis zu 1.250 Euro im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer als Betriebsausgaben verbucht werden, wenn keine weiteren Büro- oder Werkstatträume vorhanden sind, sondern nur von zu Hause aus und beim Kunden vor Ort gearbeitet wird. 


2. Die gesamten Kosten für diesen Raum dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein Selbständiger kein Büro hat, die qualifizierteren Arbeiten jedoch zu Hause in einem Arbeitszimmer ausübt, beispielsweise, wenn Kunden Geräte zum Reparieren vorbeibringen und wieder abholen. 


3. Für Räumlichkeiten, die als Lager-, Ausstellungs- oder Betriebsräume genutzt werden, gelten keine Abzugsbeschränkungen. Solche Räume sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen.

Hintergrund: Steuerabzug Home-Office

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die steuerliche Regelung wieder hergestellt, die bis 2006 galt. Demnach kann ab 2011 für das häusliche Arbeitszimmer wieder ein Betrag bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden. 


Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 – unter einer Bedingung: Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. (uqrl)

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