Ehemalige Mitarbeiter dürfen in ihre Personalakte schauen

Urteil

08.03.2011 - Auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss ein Arbeitgeber dem Ex-Mitarbeiter Einsicht in die Personalakte erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht.

Das gehe aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Az.: 9 AZR 573/09), berichtet handwerksblatt.de.

Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse erlaubt

Demnach darf der Ausgeschiedene einen Einblick in die Personalakte nehmen, wenn es beispielsweise zu einem Streit über das Arbeitszeugnis kommt. 


Laut handwerksblatt.de darf der Arbeitgeber die Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigern, das Vertragsverhältnis sei beendet. 


Nach Ansicht des Gerichts habe der ehemalige Angestellte ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner Akte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Der konkrete Fall

Handwerksblatt.de zufolge habe eine Personalleiterin im Arbeitszeugnis behauptet, es gebe "Gründe, die auf mangelnde Loyalität hinweisen" würden. 


Diese Behauptung habe der ehemalige Mitarbeiter anhand seiner Personalakte überprüfen wollen – zu Recht, wie das BAG entschieden habe. (uqrl)

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