Entlohnung mit Tankgutscheinen erleichtert

Urteile

25.02.2011 - Der Bundesfinanzhof hat es Arbeitgebern erleichtert, Teile des Gehalts für Angestellte in Tankgutscheine umzuwandeln: Drei Urteile haben bürokratische Hindernisse ausgehebelt.

Bisher hätten Betriebsprüfer das steuerlich vorteilhafte Entlohnungsmodell häufig ausgebremst, berichtet das Unternehmermagazin impulse.de: Sie hätten Tankgutscheine häufig nachträglich als Barlohn eingestuft, womit die Steuervorteile verloren gegangen seien.

Steuervorteil: Brutto gleich netto

Der Vorteil dieses Entlohnungsmodells: Für Tankgutscheine im Wert von bis zu 44 Euro im Monat oder 528 Euro im Jahr müssen Arbeitnehmer laut impulse.de weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. 


Damit sei bei diesem Teil des Gehalts brutto gleich netto – und der Arbeitgeber spare seinen Anteil an Sozialversicherungsabgaben.

Die konkreten Fälle

In einem Unternehmen aus Rheinland-Pfalz hätten Angestellte monatlich Gutscheine erhalten, gegen deren Vorlage sie 29 Liter Super bleifrei tanken durften.


Bezahlen mussten sie laut impulse.de zunächst selbst, das Unternehmen habe ihnen danach das Geld erstattet. 


Das Finanzamt habe dieses Modell jedoch nicht als Gutschein-Entlohnung eingestuft, sondern als "Zahlungsversprechen". Damit seien die Gutscheine normale Lohnzahlungen und kein steuerbegünstigter Sachlohn. 


Das habe der Bundesfinanzhof anders gesehen (BFH, Az.: VI R 41/10). Nach Meinung der Richter liege Sachlohn vor, wenn der Arbeitnehmer die Ware kauft und sich das Geld erstatten lässt. Die Finanzbehörden hätten bisher stets darauf beharrt, dass der Arbeitgeber Vertragspartner der Tankstelle sein müsse.

Warenmenge oder Geldwert eintragen

In einem weiteren Urteil (BFH, Az.: VI R 27/09) stellten die Richter laut impulse.de klar, dass auf Gutscheinen ein Geldbetrag eingetragen werden darf. Bisher hätten die Behörden Steuervorteile nur dann anerkannt, wenn der Arbeitgeber eine Warenmenge eintragen habe. 


In einem dritten Urteil (Az.: VI R 21/09) habe der BFH entschieden, dass der Arbeitgeber auch die Waren nicht mehr spezifizieren muss, für die ein Gutschein gilt. 


Geklagt habe ein Unternehmen, das Mitarbeitern zum Geburtstag 20-Euro-Gutscheine überreichte, die für das gesamte Sortiment eines Buchhändlers galten. Selbst diese Gutscheine seien als Sachleistung einzustufen, obwohl sie einer Geldleistung nahe kämen.

Gutscheine dürfen nicht ausgelöst werden

Arbeitgeber müssen laut impulse.de nur einen Fallstrick beachten: Die Arbeitnehmer dürften die Gutscheine nicht gegen Bargeld eintauschen können. Dieser Aufwand sei jedoch überschaubar. (uqrl)

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