12.04.2011 - Um ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, muss eine frühere sachgrundlose Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr als drei Jahre zurückliegen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Az.: 7 AZR 716/09). Demnach ist es prinzipiell zulässig, einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu zwei Jahre zu befristen.
Die Voraussetzung: Mit demselben Arbeitnehmer hat direkt zuvor kein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bestanden.
Nach Meinung der BAG-Richter ist eine Befristung ohne Sachgrund deshalb erst dann wieder möglich, wenn die "Zuvor-Beschäftigung" des Arbeitnehmers (ohne Sachgrund) mehr als drei Jahre zurückliegt.
Mit dem Verbot der Befristung bei einer "Zuvor-Beschäftigung" sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden.
Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen, so die Richter.
Die Klägerin war beim beklagten Freistaat mit einem befristeten Arbeitsvertrag von Mitte 2006 bis Mitte 2008 als Lehrerin beschäftigt.
Während des Studiums hatte sie von Ende 1999 bis Anfang 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hatte sie sich
gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg: Nach Auffassung der Richter stand einer sachgrundlosen Befristung der Frau nichts entgegen, weil ihre frühere Beschäftigung bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt. (uqrl)