Es gibt kein Umtauschrecht im Einzelhandel

Weihnachtsgeschenke

12.12.2011 – Viele Verbraucher rechnen damit, dass sie unpassende Geschenke notfalls wieder zurückbringen können. Jedoch gibt es in Ladengeschäften kein generelles Umtausch- und Rückgaberecht.

Darüber informiert die R+V-Versicherung. Demnach glauben viele Verbraucher, dass sie Waren problemlos innerhalb von zwei Wochen zurückbringen können.

"Doch Geschäfte müssen einwandfreie Ware nicht zurücknehmen, es gibt kein Recht auf Umtausch", sagt Tobias Messer, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung.

Umtauschrecht vereinbaren

Käufer können laut R+V-Versicherung ein Rückgabe- oder Umtauschrecht mit dem Händler auf freiwilliger Basis vereinbaren: Messer rät, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen der Händler bereit ist, den Artikel zurück zu nehmen.

Wer sicherstellen möchte, dass er seine Einkäufe auf jeden Fall zurückbringen kann, müsse dies ausdrücklich vereinbaren – am besten schriftlich, beispielsweise mit dem Hinweis "Rückgabe gegen Geld ist binnen 14 Tagen möglich" auf dem Kassenbon.

Bei Mängeln: nach erfolgloser Reparatur Geld zurück

Anders sehe die Rechtslage bei mangelhafter Ware aus: Dann müsse der Händler die Ware ausbessern, sie umtauschen oder das Geld zurückgeben.

"Zunächst kann der Käufer entscheiden, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder neue Ware ohne Mängel liefern soll", erklärt Messer. "Erst, wenn dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, kann der Käufer entweder gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückverlangen. Oder er behält die mangelhafte Sache und mindert den Kaufpreis."

Gut zu wissen: Wer den Kassenbon verlegt hat, kann trotzdem Gewährleistung verlangen – sofern die Reklamation berechtigt ist. Entscheidend ist laut R+V-Infocenter, dass der Kauf in irgendeiner Form nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch die Vorlage eines Kontoauszugs, der die Abbuchung zeigt, oder die Aussage eines Zeugen.

Widerrufsrecht beim Internet-Einkauf

In einigen Fällen kann ein Einkauf laut R+V-Versicherung auch tatsächlich rückgängig gemacht werden, auch wenn keine Mängel bestehen: Beispielsweise räumt das Gesetz bei Einkäufen im Internet ein Widerrufsrecht ein. (uqrl)

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