25.07.2011 - Nach Meinung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) dürfen Arbeitnehmer nicht fristlos gekündigt werden, die auf Missstände im Unternehmen öffentlich aufmerksam machen ("Whistleblower").
Das berichtet das Unternehmermagazin impulse.de. Demnach haben die Straßburger Richter mit ihrem Grundsatzurteil so genannte Whistleblower geschützt, die den Ruf ihres Unternehmens schädigen können.
Nach Ansicht des EGMR verstoßen Arbeitgeber gegen die Menschenrechte, wenn sie Mitarbeiter kündigen, die öffentlich auf Missstände in staatlichen Unternehmen aufmerksam machen. Jedoch sei das Urteil noch nicht rechtskräftig, so impulse.de.
Eine Altenpflegerin hatte Strafanzeige gegen eine Klinik des Landes Berlin erstattet, für die sie tätig war: Das Unternehmen habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausreichend zu versorgen.
Daraufhin war der Altenpflegerin laut impulse.de fristlos gekündigt worden. Die deutschen Arbeitsgerichte hätten die Kündigung bestätigt.
Der EGMR habe darin jedoch eine Verletzung der Meinungsfreiheit gesehen – es habe der Pflegerin eine Entschädigung von insgesamt 15.000 Euro zugesprochen.
Das Argument der Richter: Das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege eines staatlichen Unternehmens überwiege gegenüber dem Interesse des Unternehmens an seinem Ruf.
Einer Sprecherin von Vivantes zufolge seien jedoch nur die arbeitsgerichtlichen Urteile in Deutschland gültig. Die EGMR-Entscheidung habe keine Auswirkungen darauf.
Laut Impulse.de ist das richtig: Die Beschwerde vor dem EGMR richte sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Die Bundesregierung habe nun drei Monate Zeit, um Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen. (uqrl)