12.05.2011 - Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamtes ist verfassungsgemäß – auch wenn die Gebühren mehr als 90.000 Euro betragen.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: I R 61/10). Die gesetzliche Gebührenpflicht für das Bearbeiten entsprechender Anträge der Finanzämter verstößt demnach auch dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt.
Laut BFH errechnen sich die Gebühren nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt.
Im konkreten Fall gab das Finanzamt Auskünfte über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Umstrukturierungen von Unternehmen – und erhob in einem der beiden Streitfälle Gebühren von 91.456 Euro.
Laut BFH wurde das Verfahren zum Erteilen verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung ungeklärter Sachverhalte 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Seitdem werden Gebühren für das Bearbeiten entsprechender Auskunftsanträge erhoben.
Bei der Auskunftsgebühr gab es von vornherein rechtspolitische und verfassungsrechtliche Zweifel, so der BFH: Das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken hält der BFH aber nicht für durchschlagend. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile verbunden – die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen. (uqrl)